Z: (2) Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen
Darstellungen oder Festsetzungen von Höhenbegrenzungen in kommunalen Bauleitplänen sind innerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie ausgeschlossen.
Darstellungen oder Festsetzungen von Höhenbegrenzungen in kommunalen Bauleitplänen sind innerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie ausgeschlossen.
Die Errichtung von Freiflächensolaranlagen ist innerhalb eines Vorranggebiets für die Nutzung von Windenergie ausnahmsweise möglich, sofern das Vorranggebiet bereits vollständig mit Windenergieanlagen bebaut ist und die Betriebsfähigkeit der Anlagen, das bestehende Sicherheits- und Wartungskonzept sowie das Repowering gewährleistet bleiben. Eine zeitlich vorgezogene Bebauung mit Freiflächensolaranlagen bleibt ausgeschlossen.
Die übrigen Festlegungen des Regionalplans zur Zulässigkeit von Freiflächensolaranlagen bleiben hiervon unberührt.
Die Möglichkeiten einer konfliktminimierenden Standortauswahl innerhalb der Vorranggebiete sowie zwischen den Vorranggebieten, die im räumlichen Zusammenhang stehen, sollen genutzt werden.