Aktuelle Online-Beteiligungen

  • Abbildung für Teilregionalplan Windenergie

    Teilregionalplan Windenergie

    Beteiligung beendet 
    Auswertung
    Regionalverband Mittlerer-Oberrhein

    Nach § 20 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG) sind die Träger der Regionalplanung aufgefordert, in den Regionalplänen rechtzeitig Gebiete für die Nutzung der Windenergie festzulegen. Damit sollen die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien geschaffen und die gesetzlichen Klimaschutzziele erreicht werden können.

    Durch die Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zum 01.02.2023 ergibt sich für den Regionalverband Mittlerer Oberrhein die Pflicht, Vorranggebiete für Windenergieanlagen in einer Größenordnung von insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche festzulegen. Außerhalb der von der Regionalplanung festzulegenden Vorranggebiete werden Windenergieanlagen nach § 249 Abs. 2 BauGB künftig nicht mehr privilegiert zulässig sein.

    Der Planungsausschuss des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein hat in öffentlicher Sitzung am 24.01.2024 die Offenlage des Entwurfs des Teilregionalplans Windenergie beschlossen. Darin sind nun 70 Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie in der Region Mittlerer Oberrhein enthalten (Regionsgebiet: Landkreise Karlsruhe und Rastatt sowie Stadtkreise Karlsruhe und Baden-Baden). Die Öffentlichkeit kann ab dem 12.02.2024 bis zum 15.03.2024 zum Planentwurf Stellung nehmen. 

  • Abbildung für Teilfortschreibung Solarenergie sowie Grundsätze und Anlagen der Energieversorgung

    Teilfortschreibung Solarenergie sowie Grundsätze und Anlagen der Energieversorgung

    Beteiligung beendet 
    Auswertung
    Regionalverband Mittlerer-Oberrhein

    Zum Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht können Träger öffentlicher Belange gegenüber dem Regionalverband Mittlerer Oberrhein bis spätestens 31.03.2024 Stellung nehmen. Über das Raumordnung-Online Portal ist dazu die Registrierung der Institution notwendig. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist abgeschlossen.

    Nach § 21 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG) sind die Träger der Regionalplanung aufgefordert, in den Regionalplänen mindestens 0,2 Prozent der Regionsfläche für die Nutzung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu sichern. Im derzeit gültigen Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 wird das Kapitel 4.2.5 Erneuerbare Energien – Plansätze 4.2.5.1 „Allgemeine Grundsätze“ und 4.2.5.3 „Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ fortgeschrieben. Das Kapitel 4.2.5.3 wird als „Gebiete für Freiflächensolaranlagen“ gefasst.

    Im Ergebnis handelt es sich bei der Planungskonzeption zur Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Freiflächensolaranlagen um 76 Standorte.

Keine Verfahren vorhanden.