Die Energieerzeugung durch Solaranlagen leistet bereits heute einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Die Region Mittlerer Oberrhein ist für die Nutzung der Solarenergie zur Strom- und Wärmeerzeugung aufgrund der vergleichsweise hohen Sonneneinstrahlung sehr gut geeignet. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen nach § 2 EEG im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.
Gemäß § 21 KlimaG BW sollen in der Region Mittlerer Oberrhein mindestens 0,2 Prozent der Regionsfläche für die Nutzung von Freiflächenphotovoltaik festgelegt werden. Das entspricht einer Fläche von ca. 430 Hektar mindestens. Unter Berücksichtigung der regionalen Potenziale werden besonders geeignete Gebiete für Freiflächensolaranlagen als Vorranggebiete für Freiflächensolaranlagen im Regionalplan festgelegt. Die Festlegungen weisen eine Flächengröße von i.d.R. mindestens drei Hektar auf. Zu den Freiflächensolaranlagen zählen Freiflächenphotovoltaik- sowie Freiflächensolarthermieanlagen.
Um die Klimaschutzziele zu erreichen, müssen insbesondere jene Flächen bereitgestellt und vor dem Zugriff durch andere Nutzungen gesichert werden, auf denen die Solarenergiegewinnung großflächig realisiert werden kann, ohne Konflikte mit anderen Raumnutzungen zu verursachen. Um auch großflächige Solarprojekte zu ermöglichen, mit denen ein hoher Ertrag generierbar ist und die dadurch einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten können, sollen die für Freiflächensolaranlagen auf regionaler Ebene besonders geeigneten Flächen planerisch gesichert werden. Die besondere Eignung besteht einerseits in den nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB genannten Bereichen und andererseits an weiteren infrastrukturell deutlich vorgeprägten Bereichen sowie großflächigen vorbelasteten Gebieten, wie Baggerseen oder Deponieflächen.
Die Sicherung der Solarenergiegewinnung als Folgenutzung in vorbelasteten Gebieten ist in der Region Mittlerer Oberrhein von großer Bedeutung, insbesondere im Kontext des Rohstoffabbaus. Durch den Rohstoffabbau sind viele anthropogen angelegte Wasserflächen entstanden, die eine Alternative zur Landnutzung darstellen. Diese Baggerseen weisen eine Vorbelastung auf, treten aber nicht in Konkurrenz zur Nahrungsmittelerzeugung. Häufig befinden sie sich in Siedlungsnähe oder im Umfeld bestehender Gewerbeflächen und sind bereits in der Abbauphase für vielfältige Nutzungen wie Freizeit und Erholung zugänglich. In der Region Mittlerer Oberrhein besteht politischer Konsens, der in der Positionierung als Pilotregion für schwimmende Photovoltaik festgehalten wurde. Auch deshalb werden die Seeflächen überall dort, wo keine planerischen Restriktionen bestehen, als Vorranggebiete langfristig gesichert. Die Vorranggebietskulisse wurde zudem um die Uferabstände reduziert, um dem Belang des Gewässerschutzes durch die in diesen Bereichen besonders zu schützende Flora und Fauna der Gewässer hinreichend Rechnung tragen zu können. Sollten künftig auch jene Bereiche der Gewässer für eine Freiflächensolarenergienutzung zugänglich werden, können vor dem Hintergrund des maßstabsbedingten Ausformungsspielraums auch diese Bereiche mit schwimmenden Solarenergieanlagen überdeckt werden. Die übrige Seefläche wurde in den für den Natur- und Artschutz absehbar unkritischen Bereichen sowie außerhalb von Flächen für Freizeit- und Erholungsnutzungen großflächig gesichert, da nicht absehbar ist, in welchen Bereichen eine künftig zu errichtende schwimmende Solarenergieanlage verortet wird oder ob sich die Regelungen zur maximalen Seebedeckung aus dem Wasserhaushaltsgesetz künftig ändern. Zusätzlich kann auch außerhalb der Vorranggebiete diese Möglichkeit der Flächennutzung für Freiflächensolaranlagen in Betracht gezogen werden, sofern ein entsprechendes Potenzial vorhanden ist und keine natur- und artenschutzrechtlichen Einschränkungen bestehen. Bei der Planung der Nachnutzung der Seen und Deponien sollte die Energiegewinnung frühzeitig in Nach- und Zwischennutzungskonzepte integriert werden.
Bereits im Jahr 2017 eröffnete das Land Baden-Württemberg durch die Einführung der Freiflächenöffnungsverordnung auf Grundlage des § 37c Abs. 2 EEG die Möglichkeit, Freiflächen auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten für Photovoltaikanlagen zu nutzen. Die landwirtschaftlichen Grenz- und Untergrenzfluren bieten Potenziale insbesondere für die Realisierung von Freiflächensolaranlagen und dies sowohl auf regionalplanerischer als auch auf Ebene der Bauleitplanung. Die in der Flurbilanz als Vorrangflur identifizierten Flächen scheiden als im Sinne von Best-Standorten geeignete Flächen für Freiflächensolaranlagen grundsätzlich aus. Aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses des Ausbaus von Freiflächensolaranlagen nach § 2 EEG wurden jedoch auch jene landwirtschaftlichen Flächen der Vorrangflur in der Flurbilanz als Vorranggebiete identifiziert, bei denen besondere Eignungskriterien vorlagen. Das ist dann der Fall, wenn eine Vorbelastung insbesondere durch PFAS-Chemikalien (insbesondere im Süden der Region) vorliegt, die Flächen entlang überregionaler Hauptinfrastrukturtrassen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 8b) BauGB liegen oder diese bereits planungsrechtlich für Freiflächensolaranlagen gesichert sind. Die Bereiche wurden für eine mögliche Solarenergienutzung geprüft und bei besonderer Eignung als VRG FSA festgelegt. Festgelegt wurden etwa 65 ha in PFAS belasteter Vorrangflur, 47 ha in bereits planungsrechtlich gesicherten Flächen sowie 62 ha an besonders durch Verkehrsinfrastruktur geprägten Arealen. Die übrigen in der Flurbilanz als Vorrangflur festgelegten Gebiete (47.175 ha) sollen so von klassischen Freiflächensolaranlagen verschont bleiben und so langfristig der regionalen Lebensmittelproduktion vorbehalten bleiben.
Insbesondere siedlungsnahe VRG FSA eignen sich zur Errichtung großflächiger Solarthermieanlagen zur Integration in kommunale Nahwärmenetze. Diese Flächen langfristig zu sichern, bietet insbesondere den Teilen der Region Chancen für die Wärmegewinnung aus erneuerbaren Energiequellen, in denen das Potenzial der Tiefengeothermienutzung nicht ausreichend vorhanden ist oder zu diesem zusätzlich genutzt werden soll.
In den Vorranggebieten sind alle Nutzungen ausgeschlossen, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Freiflächensolaranlagen nicht vereinbar sind. Dies umfasst insbesondere bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Nr. 1 LBO sowie Aufforstungen oder Ausgleichsmaßnahmen, die der energetischen Nutzung solarer Strahlungsenergie widersprechen. Nebenanlagen, die im Zusammenhang mit den Freiflächensolaranlagen stehen und ihrem Betrieb dienen, sind keine unvereinbaren Nutzungen im Sinne des Plansatzes und in den Vorranggebieten zulässig. Nach Beendigung der Solarenergienutzung sollten sämtliche baulichen Anlagen so zurückgebaut werden, dass eine Wiederaufnahme der Solarenergienutzung zu einem darauffolgenden späteren Zeitpunkt nicht erschwert wird.