Zu G: (4) Steuerung durch die kommunale Bauleitplanung
Zusätzlich zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB privilegierten Flächen besteht in der Region Mittlerer Oberrhein ein großes Flächenpotenzial, das die regionalen Flächenbedarfe gemäß der zu erreichenden Flächenziele des § 21 KlimaG BW bei Weitem übersteigt. Außerhalb der Vorranggebiete bleibt eine Steuerung der Freiflächensolarenergienutzung durch die kommunale Bauleitplanung weiterhin möglich und erforderlich, um die ambitionierten Klimaschutzziele im gegebenen zeitlichen Rahmen zu erreichen. Eine solche besondere Rolle beim Erreichen der Klimaschutzziele durch Übererfüllung des Landesflächenziels durch die Träger der kommunalen Bauleitplanung wird in der Gesetzesbegründung des KlimaG BW betont. Derzeit sind in Flächennutzungs- und Bauleitplänen ca. 160 Hektar für Freiflächensolaranlagen gesichert und errichtet, sowie weitere 40 Hektar in aussichtsreichen Verfahren. Davon liegen 90 Hektar außerhalb der Vorranggebietskulisse und ergänzen so das Mindestflächenziel für die Freiflächensolaranlagen. Die Auswahl von zusätzlichen geeigneten Flächen für Freiflächensolaranlagen soll auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung verbleiben, da hier die örtlichen Potenziale auch auf Flächen unterhalb des regionalplanerischen Maßstabs, d.h. unter drei Hektar, am besten erkannt und realisiert werden können. Hier lassen sich die kleinräumigen Herausforderungen von lokaler Verträglichkeit und Akzeptanz sowie schneller Realisierbarkeit besonders gut berücksichtigen.