Planungsdokumente: Teilfortschreibung Solarenergie sowie Grundsätze und Anlagen der Energieversorgung

Textteil: Plansätze und Begründung

G: (2) Dezentrale Konzentration

Die treibhausgasneutrale Energieversorgung der Region soll künftig dezentral an einer Vielzahl einzelner Standorte umgesetzt werden, wobei eine Bündelung von Anlagen der Energieversorgung erwünscht ist. Bei der Errichtung der Anlagen sowie der notwendigen Nebengebäude und Zuwegungen soll besonders auf eine umweltverträgliche und flächensparende Bauweise geachtet werden.

Begründung: 1.2.7 Grundsätze zur Entwicklung der Energieversorgung

Zu G: (1) Priorität der erneuerbaren Energien

Die Errichtung und der Betrieb für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien liegt bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit (§ 2 EEG). Erneuerbare Energien sind eine zentrale Säule bei der Erreichung der angestrebten Klimaschutzziele von Bund und Land. Der Ausbau von Strom- und Wärmeerzeugern auf Basis erneuerbarer Energien ist hierfür zwingend notwendig, um unabhängiger von fossilen Energieträgern zu werden. Aus diesem Grund ist dem Ausbau der Energieträger Wind, Wasser, Solar, Tiefengeothermie und Biomasse sowie den dazugehörigen Nebenanlagen ein Abwägungsvorrang einzuräumen (§ 2 EEG).

Zur Deckung der energiewirtschaftlichen Ausbaubedarfe ist eine Sicherstellung von Flächenverfügbarkeiten für großflächige Anlagen der erneuerbaren Energien regionalplanerisch unumgänglich. Hierzu zählen Flächen für die Nutzung der Windenergie sowie für die Errichtung von Freiflächensolaranlagen. Diese werden in Form von Vorranggebieten gesichert.