Die Errichtung und der Betrieb für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien liegt bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit (§ 2 EEG). Erneuerbare Energien sind eine zentrale Säule bei der Erreichung der angestrebten Klimaschutzziele von Bund und Land. Der Ausbau von Strom- und Wärmeerzeugern auf Basis erneuerbarer Energien ist hierfür zwingend notwendig, um unabhängiger von fossilen Energieträgern zu werden. Aus diesem Grund ist dem Ausbau der Energieträger Wind, Wasser, Solar, Tiefengeothermie und Biomasse sowie den dazugehörigen Nebenanlagen ein Abwägungsvorrang einzuräumen (§ 2 EEG).
Zur Deckung der energiewirtschaftlichen Ausbaubedarfe ist eine Sicherstellung von Flächenverfügbarkeiten für großflächige Anlagen der erneuerbaren Energien regionalplanerisch unumgänglich. Hierzu zählen Flächen für die Nutzung der Windenergie sowie für die Errichtung von Freiflächensolaranlagen. Diese werden in Form von Vorranggebieten gesichert.