Zu Z 1:
Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) wird im Interesse des Klima- und Umweltschutzes das Ziel verfolgt, eine nachhaltige und treibhausgasneutrale Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht, durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu fördern (§ 1 Abs. 1 WindBG). Zu diesem Zweck gibt das Gesetz den Ländern verbindliche Flächenziele vor – die sog. Flächenbeitragswerte (§ 1 Abs. 2 und § 3 WindBG). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2a Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg (LplG) i.V.m. § 19 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG) sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, um dem Flächenbedarf einer treibhausgasneutralen Energieerzeugung Rechnung zu tragen. Mit der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG in Verbindung mit § 11 Abs. 7 LplG wird diesen Zielen in der Region planerisch Rechnung getragen.
Die Flächenbeitragswerte nach § 3 WindBG und § 20 KlimaG stellen gesetzliche Mindestvorgaben dar, die überschritten werden dürfen. Das Erreichen der Flächenbeitragswerte steht gemäß § 249 Abs. 4 BauGB der Ausweisung zusätzlicher Flächen für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht entgegen. Damit sind außerhalb der Vorranggebiete zusätzliche Darstellungen in Flächennutzungsplänen für die Nutzung von Windenergie zulässig, wenn diese mit regionalplanerischen Zielen und Grundsätzen vereinbar sind. § 245e Abs. 1 BauGB bestimmt die Überleitungsvorschriften für die sogenannte Positivplanung näher. Zusätzlich zur Ausweisung von Flächen können Einzelstandorte für Windenergieanlagen nach Erreichen des Flächenbeitragswerts nur noch nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden.
Gemäß den Bestimmungen nach § 3 WindBG in Verbindung mit § 20 KlimaG sind in der Region Mittlerer Oberrhein mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche als Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie festzulegen und damit als Flächen für die Windenergienutzung planerisch zu sichern. Das entspricht einer Fläche von mindestens 3.854 Hektar.
Die Festlegungen beziehen sich auf Windenergieanlagen i.S.v. § 2 Abs. 3 WindBG, die raumbedeutsam sind (§ 3 Nr. 6 ROG). Um raumbedeutsam zu sein, muss sich das Vorhaben über den unmittelbaren Nahbereich hinaus auswirken. Eine Rolle spielen vor allem die besondere Dimension (Höhe) einer Anlage, ihr Standort und die damit verbundene Sichtbarkeit.
Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie fallen unter die Definition der Windenergiegebiete i.S.v. § 2 Nr. 1 a WindBG. Alle Nutzungen, die der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen, sind in den Vorranggebieten ausgeschlossen. Ausnahmsweise können Freiflächensolaranlagen innerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie errichtet werden, sofern sie der Windenergienutzung zeitlich nachgelagert sind, Näheres hierzu ist in Z (3) geregelt. Diese Form der Mehrfachnutzung ist vor dem Hintergrund des überragenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt: Gemäß § 2 EEG und § 22 Nr. 2 KlimaG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.
Unter Berücksichtigung der regionalen Potenziale, die entsprechend des Windatlas Baden-Württemberg eine vergleichsweise hohe mittlere gekappte Windleistungsdichte aufweisen und einen effizienten Betrieb von Windenergieanlagen ermöglichen, wurden in der Region Mittlerer Oberrhein mit 7.138 Hektar insgesamt ca. 3,3 Prozent der gesamten Regionsfläche als Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie festgelegt. Sie sind als Rotor-out-Gebiete festgelegt, d.h. der Rotor der jeweiligen Windenergieanlage darf über die Grenze des Vorranggebiets hinausragen. Damit muss sich lediglich der Mastfuß der Windenergieanlage vollständig innerhalb des festgelegten Gebiets befinden. Für die Anrechenbarkeit der Vorranggebiete zum Flächenbeitragswert von 1,8 Prozent ist die Unterscheidung zwischen einer Rotor-in- (Rotor-innerhalb) und einer Rotor-out-Planung (Rotor-außerhalb) erforderlich. Die dem vorliegenden Teilregionalplan zugrundeliegenden Planungskriterien basieren auf einer Rotor-out-Annahme, die der Plangeber selbst bestimmen darf (§ 5 Abs. 4 WindBG). Dieser Ansatz wurde bei der hier vorliegenden Planung gewählt, um die gesamte Fläche des jeweiligen Vorranggebiets mit Windenergieanlagen bebauen und dem Flächenbeitragswert zurechnen zu können. Rechnerisch wäre bei einer Rotor-in Planung eine größere Fläche für die Vorranggebiete erforderlich, um den gesetzlichen Flächenbeitragswert zu erreichen. Trotz der größeren planungsrechtlich zu sichernden Flächenkulisse wären deshalb aber nicht mehr Anlagen auf diesen Flächen realisierbar, da der Rotor komplett innenliegend sein müsste. In einer Region mit so hoher Besiedelungsdichte und daraus folgend so zahlreichen Raumnutzungsansprüchen wie der Region Mittlerer Oberrhein, ist der Ansatz der Rotor-out-Planung schon deshalb erforderlich, um zu vermeiden, dass zu viele Flächenanteile anderen Flächennutzungen entzogen werden. Mit der Rotor-out Planung gelingt der Kompromiss bei der planungsrechtlichen Sicherung unterschiedlicher Raumnutzungsansprüche.
Dabei ist zu beachten, dass die im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete maßstabsbedingt nur gebiets- und nicht parzellenscharf abgegrenzt sind. Die Festlegung konkreter Anlagenstandorte erfolgt erst durch den Vorhabenträger und ist auf der Ebene der Regionalplanung nicht beeinflussbar.