Planungsdokumente: Teilfortschreibung Solarenergie sowie Grundsätze und Anlagen der Energieversorgung

Strategische Umweltprüfung

2.2.1. Beschreibung der Vorgehensweise

Im ersten Planungsschritt wurde eine Reihe von Ausschluss- und Konfliktkriterien angewandt (Tabelle 2). Als Grundlage für die Festlegung der Ausschluss- und Konfliktkriterien dienten entsprechende Fachgesetze, der geltende Regionalplan der Region Mittlerer Oberrhein sowie der Gesamtfortschreibungsentwurf des Regionalplans in der Fassung der 1. Offenlage aus dem Jahr 2021 sowie weitere planerische Grundlagen. Die Kriterien wurden unterteilt in rechtlich-tatsächliche Ausschluss- sowie planerische Ausschluss-/Konfliktkriterien. Während im Bereich der rechtlich-tatsächlichen Ausschlusskriterien die Errichtung von Freiflächensolaranlagen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Gegebenheiten nicht möglich ist, wurden Bereiche planerischer Ausschluss- und Prüfkriterien im Rahmen der Abwägung aus planerischen Gründen ausgeschieden, i.d.R. aus Vorsorgegründen. Die Anwendung des ersten Planungsschritts (Tabelle 1) war einer von zwei Planungsschritten, die durchgeführt wurden, um den Untersuchungsraum einzugrenzen, d.h. der Abgrenzung einer sog. Suchraumkulisse für die weitere Erarbeitung der möglichen künftigen Vorranggebiete.

Im zweiten Planungsschritt wurden zunächst Flächen aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden, die kleiner waren als drei Hektar. Ziel war es, einerseits für die Nutzung durch Freiflächensolaranlagen – auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit – größere Gebiete vorzusehen und andererseits Anlagen im räumlichen Zusammenhang zu bündeln. Gebiete, knapp unter 3 ha, die im Verbund mit anderen Gebieten, bestehenden Anlagen oder anderer baulicher Vorbelastung (Straßen, Schienenwege, Klärwerke, Deponien, Umspannwerke, Industrie- und Gewerbegebiete etc.) wirken bzw. eine besondere Eignung aufweisen, wurden auch bei einer Größe von unter drei Hektar weiter betrachtet. I.d.R. wird davon ausgegangen, dass eine gemeinsame Wirkung der Flächen noch bei einem Abstand von höchstens 50 Metern denkbar ist. Im Einzelfall kann aber auch ein geringerer Abstand in Kombination mit einer räumlichen Zäsur zu einer getrennten Betrachtung von Flächen führen.

Die Planungsschritte 1. und 2. führten zur Abgrenzung einer ersten Suchraumkulisse, die eine Grundlage für den informellen Austausch mit den Kommunen in der Region bildete. Im Rahmen der Gespräche, die im März und April 2023 stattfanden, hatten die Kommunen die Möglichkeit sich zum Suchraum innerhalb ihrer Gemarkungsgrenzen zu äußern. Gemeindliche Entwicklungsabsichten und Einwände fanden Eingang in den weiteren Planungsprozess. Auf Basis der Ergebnisse des Austausches werden Prüfflächen zugeschnitten, die der weiteren Konflikt- und Eignungsbewertung (dritter Planungsschritt) zugeführt wurden. Im Rahmen dieses Planungsschritts wurden die verbliebenen Flächen anhand der auf der Fläche vorliegenden Konflikte bewertet. Hier wurden die im Vorfeld definierten Konfliktkriterien herangezogen.

Im nächsten Schritt wurden die weiterhin in der Planung verbleibenden Flächen einer Einzelfallbe-trachtung unterzogen. Dabei spielen alle weiteren Faktoren, die keinen harten Ausschluss darstellen, eine Rolle, aber auch Kriterien wie die Topographie wurden in diesem Schritt herangezogen (vierter Planungsschritt).

Auf Basis der durchgeführten Planungsschritte 1.-4. wurden geeignete Flächen für die Festlegung von Vorranggebieten für Freiflächensolaranlagen abgegrenzt. Die dann vorliegende Gebietskulisse wurde mit dem Mindestflächenziel nach § 21 KlimaG abgeglichen, um das Erreichen des Flächenziels sicherzustellen. Mit der Abwägung und Einarbeitung der Stellungnahmen, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingebracht werden, wird sich möglicherweise die Erforderlichkeit ergeben, zu den vorangegangenen Planungsschritten zurückzukehren, um im Endergebnis mindestens das Flächenziel gemäß § 21 KlimaG zu erreichen (fünfter Planungsschritt).

2.2.2. Ausschluss- und Konfliktkriterien

Tab. 2: Ausschluss- und Konfliktkriterien

KriteriumArbeitsschritt Begründung
Eingangskulisse Region
Ausschluss nicht regionalbedeutsamer Bereiche (i.d.R. *) < 3 ha2. BündelungRegionalplanerischer Maßstab und Bündelung der Solarnutzung in zusammenhängenden Gebieten ab 3 ha.
Siedlung
Siedlungsgebiete in Flächennutzungsplänen1. AusschlusskriterienDarstellungen der Flächennutzungspläne: Siedlung, d.h. Wohnen und Gewerbe werden nicht als Suchraum herangezogen. Als Datensatz vorliegende rechtsverbindliche Gebiete für Solaranlagen werden bei der Suche hingegen nicht ausgeschlossen
Regionalplanung
Gebiete für regionalplanerisch abgestimmte Siedlungserweiterungen 1. AusschlusskriterienGebiete bereits für Wohnen/ Gewerbeentwicklung gesichert.
Grünzäsuren1. AusschlusskriterienBauliche Anlagen ausgeschlossen. Vermeidung bandartiger Siedlungsstrukturen
Gebiete für Landwirtschaft Außer: besondere Eignung gem. Eignungskriterien1. AusschlusskriterienVorrang vor anderen Nutzungen. Sicherung Nahrungsmittelversorgung (exklusive besondere Eignung gem. Eignungskriterien)
Gebiete für Erholung1. AusschlusskriterienVorrang vor anderen Nutzungen. Bauliche Anlagen ausgeschlossen sowie Sicherung ruhiger Gebiete
Gebiete für den Abbau der Rohstoffe Kies und Sand1. AusschlusskriterienEntgegen stehende Nutzungen ausgeschlossen
Gebiete zur Sicherung der Rohstoffe Kies und Sand1. AusschlusskriterienEntgegen stehende Nutzungen ausgeschlossen
Gebiete für den Abbau von Festgesteinsrohstoffen 1. AusschlusskriterienEntgegen stehende Nutzungen ausgeschlossen
Gebiete zur Sicherung von Festgesteinsrohstoffen 1. AusschlusskriterienEntgegen stehende Nutzungen ausgeschlossen
Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen, Zone A1. AusschlusskriterienNutzungen ausgeschlossen, die zukünftiger Trinkwasserversorgung entgegenstehen.
Exposition / Topographie 
Hangneigung 4. EinzelfallbetrachtungUngünstige Ertragsverhältnisse für Solaranlagen
Lagen mit ungünstiger Exposition4. EinzelfallbetrachtungUngünstige Ertragsverhältnisse für Solaranlagen
Abbaukonzessionen Rohstoffabbau 
Abbaukonzessionen für Rohstoff: Abbaugebiet4. EinzelfallbetrachtungHier findet der aktuelle Rohstoffabbau statt. In Abstimmung mit dem Betreiber, können Flächen, auf denen der Abbau bereits abgeschlossen ist, möglicherweise für FSA in Frage kommen. Ggf. lässt sich auch absehen, wo der Abbau zeitnah abgeschlossen sein wird. Auch diese Flächen wären für Floating-PV interessant. Spezifische Vorsorgeabstände (Staub/ Sprengungen) müssen ggf. Berücksichtigung finden.
Abbaukonzessionen für Rohstoff: Erweiterungsgebiet4. EinzelfallbetrachtungDer Rohstoffabbau ist bereits genehmigt, der Abbau hat aber noch nicht begonnen. In Abstimmung mit dem Betreiber, können Flächen auf denen der Abbau bereits abgeschlossen ist, möglicherweise für FSA in Frage kommen. Ggf. lässt sich auch absehen, wo der Abbau zeitnah abgeschlossen sein wird. Auch diese Flächen wären für Floating PV interessant.
Verkehrsinfrastruktur
Autobahnen (Anbaubeschränkung 40m)1. Ausschlusskriterien§ 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Bundesstraßen (Anbaubeschränkung 20m)1. Ausschlusskriterien§ 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Landesstraßen1. Ausschlusskriterien§ 22 Straßengesetz (StrG)
Kreisstraßen 1. Ausschlusskriterien§ 22 Straßengesetz (StrG)
Gemeindeverbindungsstraßen 1. Ausschlusskriterien§ 22 Abs. 7 Straßengesetz (StrG)
Flughäfen, Segelflugplätze, Verkehrslandeplätze1. Ausschlusskriterien§ 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), § 18b LuftVG, § 17 LuftVG
Schienenstrecken1. Ausschlusskriterien§ 4 Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Freiraum
Nationalpark Schwarzwald1. Ausschlusskriterien§ 9 Nationalparkgesetz (NLPG)
Naturschutzgebiete1. Ausschlusskriterien§ 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Naturschutzgebiete - Vorsorgeabstand von 200 m4. EinzelfallbetrachtungVermeidung möglicher Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des jeweiligen Naturschutzgebietes
Gesetzlich geschützte Biotope nach BNatSchG, NatSchG, LWaldG4. Einzelfallbetrachtung§ 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 33 Naturschutzgesetz BW (NatSchG), § 30a Landeswaldgesetz (LWaldG)
Gesetzlich geschützte Biotope nach BNatSchG, NatSchG, LWaldG - Vorsorgeabstand von 50 m4. Einzelfallbetrachtung§ 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 33 Naturschutzgesetz BW (NatSchG), § 30a Landeswaldgesetz (LWaldG)
Flächenhafte Naturdenkmale1. Ausschlusskriterien§ 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Gewässer erster Ordnung sowie natürliche stehende Gewässer größer als 1 ha inkl. Abstand von 50 m1. Ausschlusskriterien§ 61 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Sonstige Fließgewässer inkl. eines 10 m Gewässerrandstreifens1. AusschlusskriterienKönnen als untergeordnete lineare Strukturen (Maßstab der Regionalplanung) bei der Feinabgrenzung berücksichtigt oder je nach Gebietscharakter (große zusammenhängende Bereiche) auch auf der nachgeordneten Planungsebene weiter berücksichtigt werden
Wasserschutzgebietszone I 1. Ausschlusskriterien§ 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Wasserschutzgebietszone II1. Ausschlusskriterien§ 53 Wasserhaushaltsgesetz (WHG); § 45 Wassergesetz für BW (WG) Zone II aus Vorsorgegründen
Quellenschutzgebiete (Fassungsbereich Zone I)1. Ausschlusskriterien§ 53 Wasserhaushaltsgesetz (WHG); § 45 Wassergesetz für BW (WG)
Quellenschutzgebiete (Fassungsbereich Zone II)1. Ausschlusskriterien§ 53 Wasserhaushaltsgesetz (WHG); § 45 Wassergesetz für BW (WG), Zone II aus Vorsorgegründen
Wald1. Ausschlusskriterien§ 9 Abs. 2 Landeswaldgesetz BW (LWaldG)
Natura 2000-Gebiete1. AusschlusskriterienErhalt der Schutz- und Erhaltungsziele des jeweiligen Natura 2000 Gebietes
Natura 2000-Gebiete Vorsorgeabstand 200 m4. EinzelfallbetrachtungVermeidung möglicher Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des jeweiligen Natura 2000-Gebietes
Wildtierkorridore 1.000 m Breite3. KonfliktbewertungVermeidung von Beeinträchtigungen großräumiger Funktionsbeziehungen waldgebundener Arten
Kernräume des regionalen Biotopverbunds1. AusschlusskriterienVermeidung von Beeinträchtigungen des regionalen Biotopverbunds
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie sowie weitere geschützte Arten4. EinzelfallbetrachtungVermeidung zu erwartender artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
Überschwemmungsgebiete1. AusschlusskriterienBauliche Anlagen nicht zulässig § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Landschaftsschutzgebiete (LSG)4. EinzelfallbetrachtungPlanerische Restriktion zum Erhalt von Gebieten mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft. Im Einzelfall gegen den Flächenbeitragswert abzuwägen.
Regional bedeutsame Kulturdenkmale (Bau-, Kunst- und Bodendenkmale)4. EinzelfallbetrachtungBerücksichtigung der Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen innerhalb des Prüfradius zu Kulturdenkmalen benötigen denkmalschutzrechtliche Genehmigung.
Biotoptypenkomplexe mit hoher oder sehr hoher Bedeutung (außerhalb der Kernräume des Biotopverbunds)1. AusschlusskriterienErhalt wertvoller Lebensräume für Pflanzen und Tiere aus Vorsorgegründen
Streuobstbestände4. Einzelfallbetrachtung§ 33a Naturschutzgesetz BW (NatSchG); Einzelfallbetrachtung
Streuobstgebiete (außerhalb der Kernräume des Biotopverbunds)3. KonfliktbewertungErhalt wertvoller Lebensräume für Pflanzen und Tiere aus Vorsorgegründen
Landschaftsbildräume mit hoher oder sehr hoher Vielfalt, Eigenart oder Schönheit3. KonfliktbewertungErhalt wertvoller Landschaftsbildräume
Bereiche mit einer hohen Dichte an landschaftsbildprägenden Elementen3. KonfliktbewertungErhalt wertvoller Landschaften mit hoher Dichte landschaftsbildprägender Elemente

2.2.3. Eignungskriterien

Im Rahmen des dritten Planungsschritts wurden die verbliebenen Flächen anhand der Gegenüberstellung von Eignungs- und den oben genannten Konfliktkriterien bewertet. Diese wurden aufgrund ihrer spezifischen Bedeutung für die regionalen Freiraumfunktionen gewählt. Für die Eignungsbewertung wurde ein Katalog mit Eignungskriterien entwickelt, die Flächen aufgrund von optischen, akustischen oder sonstigen Vorbelastungen zunächst als besonders geeignet für die Nutzung der solaren Strahlungsenergie herausstellen. Eine Nutzung dieser Flächen für die Festlegung von Vorranggebieten für Freiflächensolaranlagen kann Räume mit höherwertigen Freiraumfunktionen entlasten. Solaranlagen werden auf diesen Flächen evtl. auch als weniger störend empfunden. Zudem kann die Lenkung auf vorbelaststete Gebiete einen Beitrag zur Vermeidung von Nutzungskonflikten leisten. Aus planerischen Gründen kommen in erster Linie Flächen, die eine Vorbelastung im Sinne einer technischen Überprägung und einer hohen Zerschneidungswirkung aufweisen für die Errichtung von Freiflächensolaranlagen in Frage. Durch die Anwendung der Eignungskriterien erfolgt eine Lenkung von potenziellen Freiflächensolaranlagen auf die am wenigsten sensiblen Standorte im Freiraum. So kann sichergestellt werden, dass durch die Solarenergieplanung keine Ansätze weiterer Zersiedlung in der freien Landschaft geschaffen werden. Auf Grundlage der Art der Vorbelastung stehen hier neben punktuellen Vorbelastungen vor allem die Flächen entlang der Hauptverkehrstrassen in der Region Mittlerer Oberrhein auf Grund ihrer starken Zerschneidungswirkung im Fokus.

Im Eignungskriterienkatalog werden auch Flächen genannt, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) zum Zeitpunkt der Erstellung des Kriterienkatalogs förderfähig waren. Die im EEG 2023 genannte Kulisse diente hierbei lediglich der Orientierung für belastbare Kriterien zur Eingrenzung des Suchraums und die Auswahl von Vorranggebieten. Flächen entlang von Hauptverkehrstrassen weisen i.d.R. eine hohe Vorbelastung auf.

Für die Zukunft ist davon auszugehen, dass großflächige Freiflächensolaranlagen bevorzugt in diesen Räumen beantragt werden. In diesem Sinne kann der wirtschaftliche Aspekt auch für die Regionalplanung eine Rolle spielen. Um dem regionalplanerischen Steuerungsauftrag nachzukommen, wurde eine Eignung dieser Gebiete als Vorranggebiete individuell geprüft. Der Umgang mit der im EEG angegebenen Breite des Seitenrandstreifens bleibt nach Abwägung mit den bekannten weiteren Belangen der planerischen Entscheidung überlassen.

Die Flächenkategorien anthropogene Stillgewässer (Baggerseen) und Altdeponien werden in der Eignungstabelle als Sonderkategorien bezeichnet. Sie wurden aus dem ersten Flächensuchlauf anhand der vorliegenden Ausschlusskriterien herausgenommen, um diese für die Solarenergie gut geeigneten Flächen im Falle einer Überlagerung von einem Ausschlusskriterium nicht von vornherein auszuschließen. Für die Baggerseen und Altdeponien wurde eine gesonderte Einzelfallprüfung durchgeführt.

Tab. 3: Eignungskriterien

EignungskriterienBegründung/KommentarArt der VorbelastungEEG 2023
Anthropogene Stillgewässer (Baggerseen)Sonderkategorie bei der Potenzialflächensuche, separate Einzelfallbetrachtung unabhängig von der restlichen Regionsfläche (Landfläche). Ein anthropogenes Stillgewässer muss hinsichtlich Größe und Form (abzüglich Uferabstand mind. 40 m) für schwimmende Solaranlagen geeignet sein. Eine Eignung liegt insbesondere dann vor, wenn die Gewässer gleichzeitig als Abbaustandorte für den Rohstoffabbau fungieren. Sie befinden sich zudem oftmals in Nachbarschaft zu Gewerbegebieten. Für den Natur- und Artenschutz besonders relevante anthropogene Stillgewässer wurden als ungeeignet eingestuft.Einzelfallabhängig – i.d.R. gewerbliche Vorprägung durch aktive RohstoffabbaustandorteJa § 37 Abs. 1 S. 2 lit j)
AltdeponienSonderkategorie bei der Potenzialflächensuche, separate Einzelfallbetrachtung unabhängig von der restlichen Regionsfläche. Potenzial und Eignung bereits von der LUBW abgeprüft (Potenzialanalyse der LUBW Stand August 2022).Einzelfallabhängig- i.d.R. starke Vorbelastung der Fläche mit Verlust von BodenfunktionenJa § 37 Abs. 1 S. 2 lit f)
KonversionsflächenAuf Konversionsflächen ist je nach Vornutzung von einer Vorbelastung im Hinblick auf die natürlichen Freiraumfunktionen auszugehen.Einzelfallabhängig- u.U. starke Vorbelastung der Fläche mit Verlust von BodenfunktionenJa § 37 Abs. 1 S. 2 lit b)
Benachteiligte Gebiete (Acker- und Grünlandflächen) gemäß Freiflächenöffnungsverordnung (FFÖ-VO)Aktuell vorliegende Gebietskulisse Energieatlas: FFÖ-VO I.d.R. schwach ertragfähige landwirtschaftliche Flächen, in denen deshalb eine EEG-Förderung für Freiflächensolaranlagen möglich ist.Einzelfallabhängig – u. U. vorliegender Verlust von Bodenfunktionen und landwirtschaftlicher ErtragsfunktionJa § 37 Abs. 1 S. 2 lit h)
PFC-Flächen /PFAS-FlächenNutzung für Nahrungsmittelproduktion möglicherweise nicht mehr möglich. Vorliegen PFC/PFAS-belasteter Flächen in der Region, insb. im LK Rastatt. Eignung für Freiflächensolaranlagen, bspw. auch Agri-PV, im Einzelfall zu prüfen. Einzelfallabhängig – u. U. schädliche Bodenveränderungen, vorliegender Verlust von Bodenfunktionen und landwirtschaftlicher Ertragsfunktionnein
Altlastenflächen (Altstandort, Altablagerungen)Art der Altlasten im Einzelfall zu betrachten. Nicht alle vorliegenden Altlastenflächen eignen sich für die Errichtung von Freiflächensolaranlagen.Einzelfallabhängig – u. U. schädliche Bodenveränderungen, vorliegender Verlust von Bodenfunktionennein
Wärmesenken (hier Wärmeabnehmer, z. B. Stadtquartiere, Unternehmen o.ä.)Transportwege der Wärme aus Freiflächensolarthermieanlagen sollten möglichst kurzgehalten werden, d.h. Nähe zu Siedlungsgebieten ist erforderlich. Eignung kann im Einzelfall gegen bekanntes tiefengeothermisches Potenzial abgewogen werden.nein
Hauptverkehrstrassen - Seitenrandstreifen 500 m500 m - lediglich Orientierung am EEG 2023, Flächen innerhalb des 500 m Streifens bzgl. der Förderung bevorzugt, Flächen außerhalb aber nicht automatisch ausgeschlossenJa § 37 Abs. 1 S. 2 lit c)
SchienenstreckenDie Schienenhauptstrecken in der Region sind geprägt von einer regelmäßigen Befahrung durch Fern- und Nahverkehrszüge sowie Güterzüge. Angrenzende Flächen sind durch die akustischen Emissionen sowie den raumstrukturellen Einschnitt vorbelastet.Optische und akustische Vorbelastung der direkten Umgebung von Schienenstrecken. Sehr starke Zerschneidungswirkung.Ja § 37 Abs. 1 S. 2 lit c)
AutobahnenAutobahnen bilden einen großen raumstrukturellen Einschnitt und eine sehr starke Vorbelastung für angrenzende Flächen.Optische und akustische Vorbelastung der direkten Umgebung von Autobahnen. Sehr starke Zerschneidungswirkung.Ja § 37 Abs. 1 S. 2 lit c)
BundesstraßenVon Bundesstraßen gehen ähnliche Effekte wie von Autobahnen aus. Großer raumstruktureller Einschnitt und starke Vorbelastung angrenzender Flächen.Optische und akustische Vorbelastung der direkten Umgebung von Bundesstraßen. Sehr starke Zerschneidungswirkung.nein
Restflächen Autobahnkreuze, Ausfahrten - "Autobahnohren"Voraussetzung: Regionalbedeutsamkeit der Flächen muss gegeben sein. Da gesetzliche Mindestabstände zur Fahrbahn einzuhalten sind, ist eine Verfügbarkeit im regionalplanerischen Maßstab nicht gegeben.Optische und akustische Vorbelastung der direkten Umgebung von Autobahnen.nein

Abb. 1 Übersichtskarte Hauptinfrastrukturen