2.2.1. Beschreibung der Vorgehensweise
Im ersten Planungsschritt wurde eine Reihe von Ausschluss- und Konfliktkriterien angewandt (Tabelle 2). Als Grundlage für die Festlegung der Ausschluss- und Konfliktkriterien dienten entsprechende Fachgesetze, der geltende Regionalplan der Region Mittlerer Oberrhein sowie der Gesamtfortschreibungsentwurf des Regionalplans in der Fassung der 1. Offenlage aus dem Jahr 2021 sowie weitere planerische Grundlagen. Die Kriterien wurden unterteilt in rechtlich-tatsächliche Ausschluss- sowie planerische Ausschluss-/Konfliktkriterien. Während im Bereich der rechtlich-tatsächlichen Ausschlusskriterien die Errichtung von Freiflächensolaranlagen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Gegebenheiten nicht möglich ist, wurden Bereiche planerischer Ausschluss- und Prüfkriterien im Rahmen der Abwägung aus planerischen Gründen ausgeschieden, i.d.R. aus Vorsorgegründen. Die Anwendung des ersten Planungsschritts (Tabelle 1) war einer von zwei Planungsschritten, die durchgeführt wurden, um den Untersuchungsraum einzugrenzen, d.h. der Abgrenzung einer sog. Suchraumkulisse für die weitere Erarbeitung der möglichen künftigen Vorranggebiete.
Im zweiten Planungsschritt wurden zunächst Flächen aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden, die kleiner waren als drei Hektar. Ziel war es, einerseits für die Nutzung durch Freiflächensolaranlagen – auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit – größere Gebiete vorzusehen und andererseits Anlagen im räumlichen Zusammenhang zu bündeln. Gebiete, knapp unter 3 ha, die im Verbund mit anderen Gebieten, bestehenden Anlagen oder anderer baulicher Vorbelastung (Straßen, Schienenwege, Klärwerke, Deponien, Umspannwerke, Industrie- und Gewerbegebiete etc.) wirken bzw. eine besondere Eignung aufweisen, wurden auch bei einer Größe von unter drei Hektar weiter betrachtet. I.d.R. wird davon ausgegangen, dass eine gemeinsame Wirkung der Flächen noch bei einem Abstand von höchstens 50 Metern denkbar ist. Im Einzelfall kann aber auch ein geringerer Abstand in Kombination mit einer räumlichen Zäsur zu einer getrennten Betrachtung von Flächen führen.
Die Planungsschritte 1. und 2. führten zur Abgrenzung einer ersten Suchraumkulisse, die eine Grundlage für den informellen Austausch mit den Kommunen in der Region bildete. Im Rahmen der Gespräche, die im März und April 2023 stattfanden, hatten die Kommunen die Möglichkeit sich zum Suchraum innerhalb ihrer Gemarkungsgrenzen zu äußern. Gemeindliche Entwicklungsabsichten und Einwände fanden Eingang in den weiteren Planungsprozess. Auf Basis der Ergebnisse des Austausches werden Prüfflächen zugeschnitten, die der weiteren Konflikt- und Eignungsbewertung (dritter Planungsschritt) zugeführt wurden. Im Rahmen dieses Planungsschritts wurden die verbliebenen Flächen anhand der auf der Fläche vorliegenden Konflikte bewertet. Hier wurden die im Vorfeld definierten Konfliktkriterien herangezogen.
Im nächsten Schritt wurden die weiterhin in der Planung verbleibenden Flächen einer Einzelfallbe-trachtung unterzogen. Dabei spielen alle weiteren Faktoren, die keinen harten Ausschluss darstellen, eine Rolle, aber auch Kriterien wie die Topographie wurden in diesem Schritt herangezogen (vierter Planungsschritt).
Auf Basis der durchgeführten Planungsschritte 1.-4. wurden geeignete Flächen für die Festlegung von Vorranggebieten für Freiflächensolaranlagen abgegrenzt. Die dann vorliegende Gebietskulisse wurde mit dem Mindestflächenziel nach § 21 KlimaG abgeglichen, um das Erreichen des Flächenziels sicherzustellen. Mit der Abwägung und Einarbeitung der Stellungnahmen, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingebracht werden, wird sich möglicherweise die Erforderlichkeit ergeben, zu den vorangegangenen Planungsschritten zurückzukehren, um im Endergebnis mindestens das Flächenziel gemäß § 21 KlimaG zu erreichen (fünfter Planungsschritt).