Planungsdokumente: Teilfortschreibung Solarenergie sowie Grundsätze und Anlagen der Energieversorgung

Strategische Umweltprüfung

5.3. Kumulative Wirkungen und Wechselwirkungen

Die Teilfortschreibung trifft nur für die Nutzung durch Freiflächensolaranlagen regionalplanerische Festlegungen. Durch diese Festlegung kann sich im Zusammenwirken mit bestehenden Belastungen durch Infrastrukturanlagen oder durch geplante Infrastrukturmaßnahmen eine Verstärkung der Umweltauswirkungen ergeben. Daher muss geprüft werden, ob sich durch die Planung zusätzliche Beeinträchtigungen ergeben, die durch die Betrachtung eines einzelnen Vorranggebiets nicht ermittelt werden können.

Eine Spezifizierung kumulativer Wirkungen ist beim gegenwärtigen Kenntnisstand nur schwer möglich. Dies ist darin begründet, dass zum einen auf der regionalplanerischen Ebene keine konkreten Anlagenstandorte geplant werden und eine Prognose der Umweltwirkungen nicht immer möglich ist. Zum anderen wird eine Gesamtbetrachtung aller kumulativer Wirkungen dadurch erschwert, dass die Errichtung von Freiflächensolaranlagen, sofern die Fläche keiner Privilegierung unterliegt, einer kommunalen Bauleitplanung bedarf und der Zeitpunkt und Umfang deren Einleitung und Umsetzung unbekannt ist.

Eine Betroffenheit durch kumulative Wirkungen ist insbesondere beim Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt infolge einer Barrierewirkung bei einer räumlichen Nähe von Vorranggebieten für FSA untereinander sowie zu anderen Infrastrukturen und Nutzungen mit Barrierewirkung möglich. Ebenfalls kann das Landschaftsbild durch kumulative Wirkungen betroffen sein.

Neben der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter sind auch mögliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu betrachten. Die Prüfung der Wechselwirkungen dient dazu, sicherzustellen, dass Natur und Umwelt als Gesamtgefüge betrachtet werden und keine Selektivierung des komplexen Gefüges betrieben wird. Aufgrund der Komplexität des Ökosystems ist es jedoch kaum möglich, spezifisch auftretende Wechselwirkungen zu benennen. Grundsätzlich ist regelmäßig mit Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bei Veränderungen zu rechnen. So können negative Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt beispielsweise direkt das Landschaftserleben beeinträchtigen. Erhebliche Wechselwirkungen sind bei der Umweltprüfung jedoch nicht zu erwarten.

6. Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Im Umweltbericht sind gemäß Raumordnungsgesetz Maßnahmen zu benennen, um erhebliche Umweltauswirkungen, die mit der Durchführung des Plans verbunden sind, zu vermeiden, zu vermindern und auszugleichen.

Vermeidung und Verminderung

Die Definition von Ausschussbereichen in Bezug auf die Festlegung der Vorranggebiete ist bereits eine wesentliche regionalplanerische Vermeidungsmaßnahme. Auch mit der Nichtberücksichtigung von Standorten mit hohem Konfliktpotenzial und der Einzelfallprüfung können nachteilige Auswirkungen verringert werden. Darüber hinaus sind in den nachfolgenden Planungsebenen folgende Minimierungsmaßnahmen möglich:

Tab. 6 Maßnahmen zur Minimierung von Eingriffen

WirkfaktorMögliche Maßnahmen zur Minimierung des Eingriffs
NutzungsumwandlungBeschränkung der Versiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß Rückbau temporär beanspruchter Flächen Erhalt wertvoller Lebensräume für Pflanzen und Tiere Einsaat mit regionalem arten- und blütenreichem Heudresch, Pflege durch Mahd oder Beweidung
Visuelle WirkungenMinderung von visuellen Wirkungen, z.B. durch die Berücksichtigung der Topographie bei der Anordnung der Anlagen oder z.B. durch Eingrünung Vermeidung von Spiegelungen und Blendwirkungen
BarrierewirkungAusführung des Zauns in einer ökologisch Durchlässigkeit gewährleistenden Weise, z.B. kleintierdurchlässige Unterkante, Berücksichtigung von Migrationskorridoren ab einer Länge von 500 m

Ausgleich

Die konkrete Umsetzung der Eingriffsregelung und der damit verbundenen Erstellung eines Kompensationskonzeptes erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Verfahren auf Ebene der Bauleitplanung bzw. Genehmigung. Die Auswirkungen, die von den regionalplanerischen Festlegungen ausgehen, können lediglich grob eingeschätzt werden. Grundsätzlich kommen die freiraumschützenden Festlegungen des Gesamtplans für den Ausgleich in Frage, wie z. B. die Grünzäsuren sowie Schutzbedürftigen Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege.

Beim Ausgleich der Eingriffe ist die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen möglichst zu vermeiden oder gering zu halten. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, sollten für den Ausgleich möglichst keine hochwertigen landwirtschaftlichen Böden herangezogen werden. Es sollte geprüft werden, in wie weit ein Ausgleich bereits auf der Fläche geschaffen werden kann.

In der nachfolgenden Tabelle sind die Hinweise zusammengefasst.

Tab. 7 Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen aufgrund von FSA

WirkfaktorArt der AuswirkungMögliche Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs
NutzungsumwandlungVerlust von Biotopen und LebensräumenEntwicklung funktionell gleichartiger oder gleichwertiger Biotopstrukturen und Habitatstrukturen
BarrierewirkungTrennwirkung für den ArtenaustauschVerbesserung des Biotopverbunds Wiederherstellung von Vernetzungsbeziehungen Rückbau von Barrieren
Visuelle WirkungenÜberprägung des LandschaftsbildesEingrünung der Anlagen Neugestaltung des Landschaftsbildes

7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten

Durch den zugrundeliegenden Planungsprozess wurden Bereiche ermittelt, in denen eine Vorbelastung besteht und gravierende Umweltweltwirkungen vermieden werden können. Dadurch konnten regionale Best-Standorte ermittelt werden. Bei einer Änderung der Flächenkulisse ist davon auszugehen, dass negative Umweltwirkungen erweitert würden.