5.3. Kumulative Wirkungen und Wechselwirkungen
Die Teilfortschreibung trifft nur für die Nutzung durch Freiflächensolaranlagen regionalplanerische Festlegungen. Durch diese Festlegung kann sich im Zusammenwirken mit bestehenden Belastungen durch Infrastrukturanlagen oder durch geplante Infrastrukturmaßnahmen eine Verstärkung der Umweltauswirkungen ergeben. Daher muss geprüft werden, ob sich durch die Planung zusätzliche Beeinträchtigungen ergeben, die durch die Betrachtung eines einzelnen Vorranggebiets nicht ermittelt werden können.
Eine Spezifizierung kumulativer Wirkungen ist beim gegenwärtigen Kenntnisstand nur schwer möglich. Dies ist darin begründet, dass zum einen auf der regionalplanerischen Ebene keine konkreten Anlagenstandorte geplant werden und eine Prognose der Umweltwirkungen nicht immer möglich ist. Zum anderen wird eine Gesamtbetrachtung aller kumulativer Wirkungen dadurch erschwert, dass die Errichtung von Freiflächensolaranlagen, sofern die Fläche keiner Privilegierung unterliegt, einer kommunalen Bauleitplanung bedarf und der Zeitpunkt und Umfang deren Einleitung und Umsetzung unbekannt ist.
Eine Betroffenheit durch kumulative Wirkungen ist insbesondere beim Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt infolge einer Barrierewirkung bei einer räumlichen Nähe von Vorranggebieten für FSA untereinander sowie zu anderen Infrastrukturen und Nutzungen mit Barrierewirkung möglich. Ebenfalls kann das Landschaftsbild durch kumulative Wirkungen betroffen sein.
Neben der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter sind auch mögliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu betrachten. Die Prüfung der Wechselwirkungen dient dazu, sicherzustellen, dass Natur und Umwelt als Gesamtgefüge betrachtet werden und keine Selektivierung des komplexen Gefüges betrieben wird. Aufgrund der Komplexität des Ökosystems ist es jedoch kaum möglich, spezifisch auftretende Wechselwirkungen zu benennen. Grundsätzlich ist regelmäßig mit Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bei Veränderungen zu rechnen. So können negative Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt beispielsweise direkt das Landschaftserleben beeinträchtigen. Erhebliche Wechselwirkungen sind bei der Umweltprüfung jedoch nicht zu erwarten.