1 Anlass und Ziel der Fortschreibung des Regionalplans
Der Regionalplanung kommt nach §§ 20 und 21 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) die Aufgabe zu, Gebiete in einer Größenordnung von insgesamt mindestens zwei Prozent der jeweiligen Regionsfläche für die Nutzung von Windenergie und Photovoltaik auf Freifläche festzulegen. Im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz werden dabei die aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes (WindBG) vorgegebenen Flächenbeitragswerte für Baden-Württemberg in den zwölf Regionen des Landes konkretisiert (§ 20 KlimaG BW). Durch die Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zum 01.02.2023 ergibt sich für den Regionalverband Mittlerer Oberrhein die Pflicht, Vorranggebiete für Windenergieanlagen in einer Größenordnung von insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche, d.h. 3.854 ha festzulegen.
Werden die Flächenbeitragswerte bis nach Ablauf der im Gesetz benannten Stichtage nicht erreicht, können geplanten Windenergievorhaben keine Darstellungen in Flächennutzungsplänen, Ziele der Raumordnung oder sonstige Maßnahmen der Landesplanung mehr entgegengehalten werden (d.h. auch keine regionalplanerischen Ziele zum Freiraumschutz). Windenergieanlagen wären in dem Fall überall privilegiert zulässig und einer Steuerung nicht mehr zugänglich (§ 249 Abs. 7 BauGB).
Das o.g. Klimaschutzziel liegt auch dem Entwurf der Änderung des Landesplanungsgesetzes zugrunde: „Um spätestens bis 2040 Klimaneutralität mit Netto-Null-Emissionen zu erreichen, ist eine signifikante Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien notwendig.“ (Landtagsdrucksache 17/3271). Die Änderung des § 11 Abs. 3 Satz 7 Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg (LplG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023) regelt, dass die Regionalen Grünzüge unverzüglich für die Windenergie und Freiflächenphotovoltaikanlagen geöffnet werden sollen. Regionale Grünzüge stellen im Regionalplan Mittlerer Oberrhein keinen Ausschluss für Windenergienutzung dar, eine weitere Öffnung ist daher nicht erforderlich. Gemäß § 13a Abs. 1 LplG sollen die Teilpläne, deren Gegenstand die Festlegung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie und Freiflächenphotovoltaik ist, bis spätestens 30. September 2025 als Satzung festgestellt werden. Die Fortschreibung des Kapitels 4.2.5 Erneuerbare Energien – Plansätze 4.2.5.1 „Allgemeine Grundsätze“ und 4.2.5.2 „Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ des Regionalplans Mittlerer Oberrhein vom 9. Dezember 2015 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.11.2020 (5 S 1107/18) für unwirksam erklärt. Aufgrund der geänderten Rechtslage und im Sinne einer verlässlichen Steuerung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen (WEA) ist ein Teilregionalplan Windenergie in Form einer neuen Positivplanung erforderlich.
Am 07.12.2022 hat die Verbandsversammlung deshalb den Aufstellungsbeschluss zur Erstellung eines neuen Regionalplankapitels „Gebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ gefasst (Teilregionalplan Windenergie).
Zielsetzung des Teilregionalplans ist, die besten geeigneten Gebiete für die Windenergienutzung in der Region Mittlerer Oberrhein langfristig im Umfang von mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche planerisch zu sichern und dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau und der erneuerbaren Energien im Sinne des § 2 EEG Rechnung zu tragen.