Planungsdokumente: Teilregionalplan Windenergie

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Strategische Umweltprüfung

1 Anlass und Ziel der Fortschreibung des Regionalplans

Der Regionalplanung kommt nach §§ 20 und 21 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) die Aufgabe zu, Gebiete in einer Größenordnung von insgesamt mindestens zwei Prozent der jeweiligen Regionsfläche für die Nutzung von Windenergie und Photovoltaik auf Freifläche festzulegen. Im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz werden dabei die aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes (WindBG) vorgegebenen Flächenbeitragswerte für Baden-Württemberg in den zwölf Regionen des Landes konkretisiert (§ 20 KlimaG BW). Durch die Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zum 01.02.2023 ergibt sich für den Regionalverband Mittlerer Oberrhein die Pflicht, Vorranggebiete für Windenergieanlagen in einer Größenordnung von insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche, d.h. 3.854 ha festzulegen.

Werden die Flächenbeitragswerte bis nach Ablauf der im Gesetz benannten Stichtage nicht erreicht, können geplanten Windenergievorhaben keine Darstellungen in Flächennutzungsplänen, Ziele der Raumordnung oder sonstige Maßnahmen der Landesplanung mehr entgegengehalten werden (d.h. auch keine regionalplanerischen Ziele zum Freiraumschutz). Windenergieanlagen wären in dem Fall überall privilegiert zulässig und einer Steuerung nicht mehr zugänglich (§ 249 Abs. 7 BauGB).

Das o.g. Klimaschutzziel liegt auch dem Entwurf der Änderung des Landesplanungsgesetzes zugrunde: „Um spätestens bis 2040 Klimaneutralität mit Netto-Null-Emissionen zu erreichen, ist eine signifikante Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien notwendig.“ (Landtagsdrucksache 17/3271). Die Änderung des § 11 Abs. 3 Satz 7 Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg (LplG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023) regelt, dass die Regionalen Grünzüge unverzüglich für die Windenergie und Freiflächenphotovoltaikanlagen geöffnet werden sollen. Regionale Grünzüge stellen im Regionalplan Mittlerer Oberrhein keinen Ausschluss für Windenergienutzung dar, eine weitere Öffnung ist daher nicht erforderlich. Gemäß § 13a Abs. 1 LplG sollen die Teilpläne, deren Gegenstand die Festlegung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie und Freiflächenphotovoltaik ist, bis spätestens 30. September 2025 als Satzung festgestellt werden. Die Fortschreibung des Kapitels 4.2.5 Erneuerbare Energien – Plansätze 4.2.5.1 „Allgemeine Grundsätze“ und 4.2.5.2 „Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ des Regionalplans Mittlerer Oberrhein vom 9. Dezember 2015 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.11.2020 (5 S 1107/18) für unwirksam erklärt. Aufgrund der geänderten Rechtslage und im Sinne einer verlässlichen Steuerung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen (WEA) ist ein Teilregionalplan Windenergie in Form einer neuen Positivplanung erforderlich.

Am 07.12.2022 hat die Verbandsversammlung deshalb den Aufstellungsbeschluss zur Erstellung eines neuen Regionalplankapitels „Gebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ gefasst (Teilregionalplan Windenergie). 

Zielsetzung des Teilregionalplans ist, die besten geeigneten Gebiete für die Windenergienutzung in der Region Mittlerer Oberrhein langfristig im Umfang von mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche planerisch zu sichern und dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau und der erneuerbaren Energien im Sinne des § 2 EEG Rechnung zu tragen.

Methodisches Vorgehen bei der Erarbeitung der Planungskonzeption

Vor dem Hintergrund der planerischen Rahmenbedingungen, der Verteilung des Windpotenzials, der räumlichen Nutzungsansprüche durch Siedlung und Freiraum sowie Infrastrukturen wurden planerische Leitsätze für den Teilregionalplan Windenergie gefasst. Für die systematische Ermittlung der günstigsten Flächen für die Nutzung der Windenergie in der Region Mittlerer Oberrhein wurde ein Plankonzept erarbeitet (vgl. Kap 2).

Gegenstand und Vorgehensweise der Umweltprüfung

Nach § 8 ROG ist bei der Aufstellung von Regionalplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. In dieser sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Plans auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Schutzgütern zu ermitteln, zu bewerten und zu berücksichtigen.

Der Untersuchungsrahmen einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen (Scoping, § 8 I ROG). Die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen (§ 9 I ROG). Den Umweltbehörden und –verbänden wurde das sogenannte Scoping-Papier mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt. Die schriftlich eingegangenen Hinweise und Anregungen wurden geprüft und bei der Erstellung des Umweltberichts berücksichtigt.

Auf der Grundlage des Scopings sowie der im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen wurde der Umweltbericht ausgearbeitet. Er dient der Dokumentation der zu erwartenden Umweltauswirkungen und schafft damit Transparenz hinsichtlich der Berücksichtigung der Umweltbelange im Planungsprozess. Die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen muss dem Maßstab des Regionalplans (1:50.000) sowie dem tatsächlichen Konkretisierungsgrad regionalplanerischer Festlegungen in räumlicher und sachlicher Hinsicht entsprechen. Neben den relevanten Aspekten des derzeitigen Umweltzustands ist auch dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung der Änderung des Regionalplans darzustellen (Status-Quo-Prognose) (Anlage 1 Nr. 2 a und b zu § 8 Abs. 1 ROG).

Dem Teilregionalplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen. Sie enthält Informationen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Außerdem benennt sie die Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (§ 10 Abs. 3 ROG).

Nach der Erstellung des Umweltberichts wurden der Entwurf des Teilregionalplans und der Umweltbericht der Öffentlichkeit und den Behörden zugänglich gemacht. Die Ergebnisse der Konsultationen sind bei der Ausarbeitung des Teilregionalplans zu berücksichtigen.