Planungsdokumente: Teilregionalplan Windenergie

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Inhaltsverzeichnis

Strategische Umweltprüfung

Schallemissionen

Durch den Betrieb von Windenergieanlagen entstehen Schallemissionen im hörbaren und nicht hörbaren Bereich, welche in der Umgebung zu Beeinträchtigungen führen können. Verursacht werden die Schallemissionen durch Maschinengeräusche, die Drehbewegungen der Gondel und die aerodynamischen Geräusche im Bereich der Rotoren. Grundlage für die Bewertung der Schallemissionen ist die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA-Lärm), welche jeweils konkrete Vorgaben für Geräuschpegel festlegt, die in Siedlungsgebieten nicht zu überschreiten sind. Die Geräuschentwicklung der Anlagen kann auch in Bereichen mit Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung zu Beeinträchtigungen führen.

Von Windenergieanlagen kann zudem der so genannte Infraschall ausgehen. Infraschall ist ein allgegenwärtiges Phänomen das von unterschiedlichen Emissionsquellen verursacht wird (u.a. Verkehr, Waschmaschine, Meeresrauschen, Wind). Der an einer Windenergieanlage messbare Infraschallpegel ist oftmals nicht vom Infraschallpegel des Umgebungsgeräusches zu unterscheiden, so dass bei Messungen eine Differenzierung zwischen an- und ausgeschalteter Windenergieanlage nicht möglich ist. Auch ist der Wind selbst eine Infraschallquelle, so dass vielfach eine falsche Zuordnung zur Windenergieanlage als Ursache für den Infraschall erfolgt. Diverse Untersuchungen belegen, dass weder von erheblichen Belästigungen noch von Gefahren für die Gesundheit auszugehen ist. Zu dem gleichen Ergebnis kommt auch die Rechtsprechung (Agatz 2023).

Obwohl gemäß aktueller Studienlage keine Erforderlichkeit dafür besteht, ist mit den Vorsorgeabständen zum Schallschutz (vgl. Kriterienkatalog in der Anlage) dennoch zugleich ein Schutz vor Infraschall gegeben, da dieser bereits im Nahbereich (ab 150 m) unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle liegt (Fachagentur Windenergie an Land 2022, LUBW 2020, WWF 2019, DNR 2012). Dies wurde durch Infraschallmessungen an verschiedenen Anlagentypen durch die LUBW bestätigt (LUBW 2020).

Während der Bauphase kann es durch Baufahrzeuge und sonstigen Baulärm zu temporären höheren Schallemissionen kommen.

Visuelle Wirkungen

Windenergieanlagen sind technische Bauwerke, die wegen ihrer vertikalen Dimension und der Rotorbewegungen zu großräumigen Wirkungen führen. Die Befeuerung der Anlagen kann zu zusätzlichen Beeinträchtigungen führen (DNR 2012). Die Nachtkennzeichnung (Blinken der roten Warnleuchten) wird bei neueren Anlagen bedarfsgerecht bzw. bedarfsgesteuert, d.h. nur noch bei sich nähernden Flugobjekten eingesetzt. Ab 2024 müssen Windenergieanlagen, welche der nächtlichen Kennzeichnungspflicht unterliegen, mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ausgestattet sein (§ 9 Abs. 8 EEG 2023). Weitere Optimierungsmöglichkeiten bieten die Abschirmung der Befeuerung nach unten sowie die Synchronisierung der Blinkfrequenz (Fachagentur Windenergie an Land 2023). Bei mehreren Windenergieanlagen an einem Standort ist die Synchronisation der Befeuerung der Anlagen vorgeschrieben (Teil 3, Abschnitt 1, Nr. 12 der AVV zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen), um einen etwas ruhigeren Gesamteindruck zu erhalten (DNR 2012). Die bauhöhenbedingte Dominanz wird in Offenlandschaften und exponierten Lagen verstärkt. Die tatsächliche Wirkung von Windenergieanlagen und -parks ist von einer Reihe von Faktoren abhängig, z. B. der Größe des Sichtraums, der visuellen Verletzbarkeit eines Gebietes, der Eigenart der Landschaft, der landschaftlichen Erlebniswirksamkeit des Gebietes und dem Grad der bisherigen technogenen Überprägung (DNR 2012). Eine Betroffenheit kann auch bei regionalbedeutsamen Kulturdenkmalen mit hoher visueller Verletzbarkeit bestehen. Bei Schattenwurf und Lichtreflexionen handelt es sich um Immissionen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Beurteilung richtet sich nach den Hinweisen zur Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI 2002). Der Schatten wird mit zunehmendem Abstand von der Windenergieanlage schwächer. Ab einer Distanz von knapp anderthalb Kilometern wird die Belastungsgrenze unterschritten (DNR 2012). Im Falle einer Überschreitung der täglichen oder jährlichen Immissionsrichtwerte kann die Anlage mit einer sonnenstand- und wetterabhängigen Abschaltregelung ausgestattet und zu bestimmten Zeiten abgeschaltet werden. Der Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer beträgt 30 Minuten pro Tag und der für die astronomisch maximal mögliche jährliche Beschattungsdauer 30 Stunden pro Jahr. Das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von etwa 8 Stunden pro Jahr. Lichtreflexionen lassen sich durch die Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade bei der Rotorbeschichtung minimieren (DNR 2012).

Scheuch- und Störungswirkungen

Einige Vogelarten reagieren empfindlich gegenüber Windenergieanlagen und meiden diese im Umkreis von mehreren hundert Metern (vgl. § 45b BNatSchG i.V.m. Anlage 1 BNatSchG). Für Vogelarten des Offenlandes und der lichten Wälder, die stets mit Beutegreifern aus der Luft rechnen müssen, ist die Fluchtreaktion auf spontan auftretende Schatten ein überlebenswichtiges Verhalten (z.B. Auerhuhn). Daraus folgt, dass diese Flächen als Brut- und Nahrungshabitate ausfallen (DNR 2012). In Untersuchungen konnte ein Meideverhalten nicht nur für Brutvögel, sondern auch für Rastvögel nachgewiesen werden (LUWG 2010). Während der Bauphase kann es zudem bei besonders störungsempfindlichen Arten aufgrund von Baulärm und Bewegungsaktivitäten in Nestnähe zur Aufgabe von Bruten kommen (DNR 2012). Neben Arten mit Meideverhalten sind kollisionsgefährdete Arten im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko zu berücksichtigen. Moderne Windenergieanlagen beinhalten ein Antikollisionssystem zum Vogelschutz, bei denen die Anlage automatisch abgeschaltet wird, wenn sich Vögel nähern (BWE 2023). Mit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes stellt dies eine von mehreren gesetzlich verankerten Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung der Zugriffsverbote durch Windenergieanlagen dar.

Auch für einige Fledermausarten besteht ein erhöhtes Kollisionsrisiko mit Windenergieanlagen. Trotz ihrer Fähigkeit der Echolotung sind Fledermäuse nicht immer in der Lage, die sich drehenden Rotoren als Gefahr zu erkennen. Im Bereich der Rotorblattspitzen können Geschwindigkeiten um 200 km/h auftreten. Das Kollisionsrisiko besteht durch den Zusammenstoß mit den Rotorblättern sowie durch die Druckunterschiede im Nahbereich der Rotorblätter. Derzeit deutet vieles darauf hin, dass Fledermäuse des Offenlandes und auf dem Langstreckenzug gefährdet sind. Schlagopfer treten gehäuft zur Zugzeit im August und September, nach Aufgabe der Wochenstuben, auf. Für waldbewohnende oder waldnutzende Fledermausarten deuten mehrere Studien darauf hin, dass keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Kollisionsrisikos gegenüber des Offenlandes bestehen und auch keine zusätzlichen Arten regelmäßig schlaggefährdet sind (Hurst et al. 2020, Reichenbach et al. 2015, Reers et al. 2017, Hurst et al. 2016). Sowohl im Wald als auch im Offenland ist die Aktivität kollisionsgefährdeter Arten stark abhängig von Windgeschwindigkeit, Temperatur, Tages- und Jahreszeit (Hurst et al. 2020). Ob es auch ein Meideverhalten von Fledermäusen gegenüber Windenergieanlagen gibt, ist bislang nicht wissenschaftlich nachgewiesen (vgl. auch Regierungspräsidium Freiburg 2006 und Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, UM BW 2021). Windenergieanlagen beinhalten mittlerweile einen Abschaltungsmechanismus bzw. -zeitraum, der die Aktivitätsphasen von Fledermäusen berücksichtigt (WWF 2019, BWE 2023).