2.3.3 Vermeidung räumlicher Überlastung
Gemäß den planerischen Leitsätzen (Kap. 2.2) soll eine Überlastung von Siedlungen und der Landschaft durch Vorranggebiete vermieden werden.
Da die räumlichen Voraussetzungen der Teilräume der Region vielfältig sind und sich aufgrund ihrer Besiedlungsdichte, der Topographie und der natur- und kulturräumlichen Gegebenheiten stark voneinander unterscheiden, ist eine schematische und gleichförmige Bewertung möglicher Überlastungserscheinungen nicht zielführend. Sie soll daher im Einzelfall beurteilt werden. Da dabei vor allem die Umfassungswirkung von Siedlungen und die Sichtbeziehungen zu in höchstem Maße raumbedeutsamen Kulturdenkmalen Konflikte auslösen können, soll die Beurteilung erst nach Vorliegen der entsprechenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen des ersten formellen Beteiligungsverfahrens erfolgen. Da zudem die Belange der zivilen Luftfahrt und militärische Belange zu einer (Teil-) Streichung von Vorranggebietsentwürfen führen können, ist diese Vorgehensweise unabdingbar, um die Planungsziele, die mit dem Teilregionalplan verfolgt werden, zu erreichen. Das Ziel ist, im Bereich von Siedlungen bestimmte Sichtachsen von Vorranggebieten freizuhalten. Welche der Vorranggebietsentwürfe dabei gestrichen werden, soll nach der Auswertung der Stellungnahmen aus der ersten Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung abgewogen werden.
Bezüglich einer möglichen Überlastung an der Grenze zu anderen Regionen werden entsprechende Abstimmungen mit den jeweiligen Regionalverbänden durchgeführt.