Planungsdokumente: Teilregionalplan Windenergie

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Inhaltsverzeichnis

Strategische Umweltprüfung

2.3.3 Vermeidung räumlicher Überlastung

Gemäß den planerischen Leitsätzen (Kap. 2.2) soll eine Überlastung von Siedlungen und der Landschaft durch Vorranggebiete vermieden werden.

Da die räumlichen Voraussetzungen der Teilräume der Region vielfältig sind und sich aufgrund ihrer Besiedlungsdichte, der Topographie und der natur- und kulturräumlichen Gegebenheiten stark voneinander unterscheiden, ist eine schematische und gleichförmige Bewertung möglicher Überlastungserscheinungen nicht zielführend. Sie soll daher im Einzelfall beurteilt werden. Da dabei vor allem die Umfassungswirkung von Siedlungen und die Sichtbeziehungen zu in höchstem Maße raumbedeutsamen Kulturdenkmalen Konflikte auslösen können, soll die Beurteilung erst nach Vorliegen der entsprechenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen des ersten formellen Beteiligungsverfahrens erfolgen. Da zudem die Belange der zivilen Luftfahrt und militärische Belange zu einer (Teil-) Streichung von Vorranggebietsentwürfen führen können, ist diese Vorgehensweise unabdingbar, um die Planungsziele, die mit dem Teilregionalplan verfolgt werden, zu erreichen. Das Ziel ist, im Bereich von Siedlungen bestimmte Sichtachsen von Vorranggebieten freizuhalten. Welche der Vorranggebietsentwürfe dabei gestrichen werden, soll nach der Auswertung der Stellungnahmen aus der ersten Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung abgewogen werden.

Bezüglich einer möglichen Überlastung an der Grenze zu anderen Regionen werden entsprechende Abstimmungen mit den jeweiligen Regionalverbänden durchgeführt.

2.4 Wirkfaktoren

Da mit dem Teilregionalplan lediglich Gebiete und keine Einzelstandorte für Windenergieanlagen festgelegt werden, lassen sich auf der regionalen Ebene noch nicht alle Wirkungen prognostizieren. Denn auf Ebene der Regionalplanung ist noch nicht erkennbar, wo genau innerhalb eines Vorranggebiets später WEA-Standorte verortet sein werden. So sind bei der genauen Standortfestlegung gegebenenfalls detaillierte Untersuchungen notwendig.

Nutzungsumwandlung / Flächeninanspruchnahme

Die Errichtung von Windenergieanlagen führt zu Nutzungsumwandlungen und teilweise Versiegelungen sowohl durch die Bauwerke, als auch den Ausbau und die Erweiterung der Zufahrtswege. Baubedingt kann es zu Bodenverdichtungen bzw. Bodenabtrag kommen. Durch das Fundament für die Windenergieanlage wird eine Fläche von ca. 500 m² versiegelt (BWE 2023). Für die Kranaufstellfläche werden ca. 2.000 m² teilversiegelt (BWE 2023). Sie ist zunächst für die Montage notwendig, später für mögliche Havariefälle und Wartungsarbeiten. Zu den dauerhaft versiegelten Flächen zählt zudem die Zuwegung, welche hinsichtlich ihrer Größe und der Lage des konkreten Standortes bzw. dessen Entfernung zum höherrangigen Straßen- und Wegenetz projektspezifisch ist. Die dauerhafte Flächenversiegelung beträgt damit ca. 0,5 ha je Windenergieanlage (BWE 2023). Daneben werden temporäre Flächen für die Lagerung von Komponenten (ca. 3.800 m²) sowie für den Kranausleger (ca. 2.500 m²) benötigt (BWE2023). Mit den baulichen Anlagen sowie den Betriebsflächen gehen die biotischen und abiotischen Funktionen des Naturhaushalts verloren. Der Flächenbedarf einer Einzelanlage ist im regionalen Maßstab sehr gering, zumal durch die Erdüberdeckung die Beeinträchtigungen noch minimiert werden können. Entsprechend ist auch der Anteil der versiegelten Fläche an der Gesamtfläche eines Vorranggebietes sehr gering. Der große Flächenbedarf für die Vorranggebiete entsteht durch die erforderlichen Abstände zwischen den Anlagen zur Vermeidung von gegenseitiger Verschattung und den dadurch entstehenden Turbulenzeinflüssen, die zur Gefährdung der Standsicherheit und Ertragsverlusten für die benachbarten Windenergieanlagen führen könnten (BWE 2023). In der Praxis ist daher ein Abstand des 5-fachen Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und des 3-fachen Rotordurchmessers in Nebenwindrichtung üblich (BWE 2023). Richtungsabhängig ist daher von einem Abstand zwischen den Windenergieanlagen von 450 bis 900 m auszugehen (ebd.).