Damit die Planung bewertet und im Sinne der Umweltvorsorge optimiert werden kann, bedarf es eines Zielsystems, das Bewertungsmaßstäbe für den aktuellen Umweltzustand wie auch für die Umweltprüfung festlegt. Deshalb wurden auf der Grundlage der Fachgesetze wie unter anderem dem ROG, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regionalisierte Umweltziele formuliert. Für das Scoping wurden die Umweltziele ausgewählt, die im Bezugsraum der Region relevant und die durch die geplante regionalplanerische Festlegung beeinflussbar sein können.
In der nachfolgenden Tabelle sind die zu prüfenden Schutzgüter und die dafür jeweils relevanten, regionalisierten Umweltziele einander zugeordnet. Diese sollen die Basis für die Durchführung der Umweltprüfung bilden.
Schutzgut | Umweltziele |
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit | - Vermeidung von (zusätzlichen) Lärmbelastungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
- Schutz und Sicherung von Gebieten für die Erholung in Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 1, Abs. 4 BNatSchG)
- Weitere Umweltziele s. Schutzgüter Klima/Luft und Landschaft
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Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt | - Dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt durch den Erhalt lebensfähiger Populationen wildlebender Pflanzen und Tiere einschließlich ihrer Lebensräume, durch den Erhalt von Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung und durch das Überlassen bestimmter Landschaftsteile der natürlichen Dynamik (§ 1 Abs. 2, 3 Nr. 5 BNatSchG)
- Schaffen eines Biotopverbundnetzes auf mindestens 15 Prozent Offenland der Landesfläche bis zum Jahr 2030 (§ 22 Abs. 1 NatSchG BW)
- Entwicklung, Sicherung und ggf. Wiederherstellung des Raumes in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Tier- und Pflanzenwelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 ROG)
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Fläche | - Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB)
- Begrenzung des Flächenverbrauchs und der Inanspruchnahme von Böden (LEP 3.1.7)
- Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG, LEP 1.9)
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Boden | - Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden zu entwickeln und zu sichern (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
- Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen (im Naturhaushalt) erfüllen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 2 BBodSchG)
- Vermeidung von schädlichen Bodenveränderungen durch Schadstoffeinträge, übermäßige Nährstoffeinträge sowie Erosion (§§ 1, 4 Abs. 2, 7 BBodSchG)
- Sicherung der Funktion des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG)
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Wasser:
Oberflächengewässer | - Schutz der Oberflächengewässer vor Beeinträchtigungen und Erhalt der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik, insbesondere bei natürlichen und naturnahen Gewässern einschließlich der Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG)
- Entwicklung von Maßnahmen zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Gewässern in den Landschaftsrahmenplänen (§ 9 Abs. 3 Nr. 4e BNatSchG)
- Schutz der Gewässer durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung als Bestandteile des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§§ 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG)
- Erreichen eines guten ökologischen und chemischen Zustands oberirdischer Gewässer sowie ein guter chemischer Zustand und eines guten ökologischen Potenzials der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer bis 2027 (§§ 27, 29 Abs. 1 WHG)
- Erhalt und Verbesserung der ökologischen Funktionen von Oberflächengewässern, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen durch Gewässerrandstreifen mit einer Breite von 10 m im Außenbereich und 5 m im Innenbereich (§ 38 WHG, § 29 WG BW)
- Erhalt, Entwicklung bzw. Wiederherstellung natürlicher und naturnaher Gewässer (§ 6 Abs. 2 WHG)
- Erhalt und Wiederherstellung des natürlichen Wasserrückhaltevermögens (§ 77 Abs. 1, 2 WHG)
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Wasser:
Grundwasser | - Schutz der Leistungs- / Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 1 BNatSchG)
- Entwicklung / Sicherung des Raums in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Wasserhaushalts (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
- Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, insbesondere in Menge und Qualität (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG)
- Vermeidung von Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 WHG)
- Schutz von grundwasserempfindlichen Gebiete durch standortangepasste Nutzungen und weitergehende Auflagen (LEP 2002, Nr. 4.3.2 Z)
- Schutz und Sicherung der großen Grundwasservorkommen in der Rheinebene aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Wasserversorgung des Landes (LEP 2002, Nr. 4.3.2. Z)
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Klima, Luft | - Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen: durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und durch Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
- Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien und für eine sparsame Energienutzung sind zu schaffen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
- Die räumlichen Voraussetzungen für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe sind zu schaffen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
- Die Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg sind bis 2040 im Vergleich zu den Gesamtemissionen von 1990 schrittweise zu verringern und die Klimaneutralität bis zum Jahre 2040 zu erreichen (§ 4 KSG BW)
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Landschaft | - Natur und Landschaft sind so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
- Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind zum Zweck der Erholung geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen (§ 1 Abs. 4 BNatSchG)
- Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Naturerfahrungsräume sowie gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen (§ 1 Abs. 4 BNatSchG).
- Für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bedeutsame Freiräume sind zu sichern und zu einem großräumigen Freiraumverbund zu entwickeln. (LEP 1.9)
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Kultur- und sonstige Sachgüter | - Erhalt historisch gewachsener Kulturlandschaften (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG, § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG)
- Bewahrung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ROG, § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG)
- Ein eingetragenes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert werden (§ 15 Abs. 1 DSchG BW)
- Bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden (§ 15 Abs. 3 DSchG BW)
- Bis zur Erreichung des Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg stehen der Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen denkmalfachliche Belange nicht entgegen, soweit die Windenergieanlagen nicht in der Umgebung eines in höchstem Maße raumwirksamen eingetragenen Kulturdenkmals errichtet, verändert oder beseitigt werden; die Genehmigung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG BW ist regelmäßig zu erteilen. Entsprechendes gilt für Photovoltaik- und Solarthermieanlagen (§ 15 Abs. 4 DSchG BW)
- In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung der höheren Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden (§ 22 Abs. 2 DSchG BW)
- Die räumlichen Voraussetzungen für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion durch Land- und Forstwirtschaft sind zu erhalten oder zu schaffen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG, LEP 1.10)
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Wechselwirkun-gen und mehrere Schutzgüter betreffend | - Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien sind zu schaffen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ROG)
- Sparsame und haushälterische Inanspruchnahme von Freiflächen mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt (LEP 3.1.9)
- Sicherung von großflächigen, weitgehend unzerschnittenen Landschaftsräumen (§ 1 Abs. 5 BNatSchG)
- Die Naturgüter Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Tier- und Pflanzenwelt sind zu bewahren und die Landschaft in ihrer Vielfalt und Eigenart zu schützen und weiterzuentwickeln (LEP 1.9)
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