Planungsdokumente: Teilregionalplan Windenergie

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Inhaltsverzeichnis

Strategische Umweltprüfung

4.8 Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Teilregionalplans

Bei Nichtdurchführung des Teilregionalplans würde für die Region Mittlerer Oberrhein ein raumordnerischer Rahmen für eine geordnete und nachhaltige Entwicklung der Windenergienutzung und damit eine mit den sonstigen Nutzungsansprüchen und Schutzfunktionen abgestimmte Raumkonzeption fehlen. In der Region bestehen derzeit teilweise kommunale Flächennutzungspläne, welche bisher die Windenergienutzung auf kommunaler Eben räumlich steuern. Eine regionale Steuerung, welche naturschutzfachlich wie auch anthropogen und kulturhistorisch sensible Flächen im regionalen Kontext berücksichtigt, besteht bislang nicht. Aufgrund der geänderten Gesetzeslage würde diese räumliche Steuerungswirkung bei Nicht-Erreichen der Flächenziele sowohl auf regionaler als auch kommunaler Ebene außer Kraft treten. Die angestrebte positive Steuerungswirkung würde entfallen und die durch den Teilregionalplan Windenergie ermöglichten Vorhaben könnten im Kontext der Gesamtregion nicht gebündelt und an geeigneten Standorten konzentriert werden.

Im Falle der Nichtdurchführung des Teilregionalplans würden sich keine negativen Umweltauswirkungen einstellen. Gleichwohl wären durch das Nicht-Erreichen des Flächenziels eine räumliche Steuerung und die damit verbundene Minimierung der negativen Auswirkungen von Windenergienutzung auf die Umwelt aufgehoben. Der ungesteuerte Ausbau der Windenergienutzung könnte möglicherweise negative Folgen für die Region haben. Zugleich würde der Regionalverband Mittlerer Oberrhein die gesetzlich geforderten Flächenziele nicht erreichen und die Region würde keinen Beitrag zur Erreichung der Energiewende- und Klimaschutzziele leisten.

5 Ergebnisse der Wirkungsprognose und -bewertung

5.1 Umweltauswirkungen der Planungskonzeption

Auf Grundlage der Windleistungsdichte und der wegen des Vorkommens von rechtlich/tatsächlich und planerisch sensiblen Bereichen nicht zur Verfügung stehenden Räume, ergeben sich Suchräume, die durch Eignungskriterien weiter eingegrenzt wurden (siehe Kap. 2.3.2). Die daraus entstandenen Prüfflächen wurden anschließend mit den Konfliktkriterien überlagert. Darauf folgte eine standortbezogene Detailabgrenzung von Vorranggebieten. Für jedes Vorranggebiet werden die potenziell negativen und erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in Datenblättern (siehe Anhang) dokumentiert. In einer Gesamtbeurteilung werden die potenziell erheblichen Umweltauswirkungen noch einmal zusammengefasst dargestellt.

Um auch Umweltauswirkungen berücksichtigen zu können, die über das eigentliche Vorranggebiet hinausgehen, werden Wirkzonen festgelegt. Je nach Schutzgut können diese sehr unterschiedlich sein.

Ziel der Umweltprüfung ist, insbesondere die geplanten regionalplanerischen Festlegungen hinsichtlich ihrer möglichen erheblichen Umweltauswirkungen zu untersuchen. Um die Bewertungsmethode nachvollziehbar zu gestalten und dem Abstraktionsgrad der regionalen Ebene gerecht zu werden, erfolgt die Festlegung von Erheblichkeitsschwellenwerten. Hierbei handelt es sich um Mindestflächengrößen oder -anteile, bei deren Überschreitung auf der regionalen Betrachtungsebene von einem erheblichen Eingriff ausgegangen wird. Die Erheblichkeitsschwellenwerte sind an die Maßstabsgröße und damit an den Genauigkeitsgrad der regionalen Planungsebene angepasst.

Die Festlegung der Erheblichkeitsschwellen wird unter besonderer Berücksichtigung der Umweltziele, der von Windenergieanlagen ausgehenden Wirkfaktoren, der räumlichen Verbreitung sowie dem räumlichen und sachlichen Konkretisierungsgrad eines Kriteriums vorgenommen. Dabei kommt den Belangen des Schutzgutes Mensch und Erholung, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie Landschaftsbild eine besondere Bedeutung zu. Dies wird durch einen geringeren Wert der Erheblichkeitsschwelle umgesetzt. Die in der Tab. A1 (siehe Anhang) angegebenen absoluten und relativen Schwellenwerte beziehen sich auf das jeweilige Vorranggebiet.

Die Planungskonzeption für den Teilregionalplan Windenergie enthält 70 Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie. Die 70 Gebiete umfassen eine Fläche von ca. 7140 ha.