Planungsdokumente: Teilregionalplan Windenergie

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Inhaltsverzeichnis

Strategische Umweltprüfung

5.2 Umweltauswirkungen der Vorranggebiete zur Windenergienutzung

Mit der Festlegung als Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie sollen diese Flächen für die Windenergie gesichert werden. Der Ausbau der Windenergienutzung hat vor allem erhebliche negative Wirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie das Landschaftsbild. Auch Kultur- und Sachgüter können erheblich betroffen sein.

Von dem Teilregionalplan sind u.a. Landschaften betroffen, die eine hohe Wertigkeit für den Naturhaushalt aufweisen und deren Qualität unter anderem darin besteht, dass sie bislang weitgehend frei von technischen Infrastrukturen sind.

Von den 70 Vorranggebieten haben zwei Vorranggebiete keine erheblichen Beeinträchtigungen. 17 weisen erhebliche Beeinträchtigungen auf ein Schutzgut auf, 28 Vorranggebiete weisen erhebliche Beeinträchtigungen auf zwei Schutzgüter auf und 17 Vorranggebiete weisen erhebliche Beeinträchtigungen auf drei Schutzgüter auf. Maximal werden vier Schutzgüter erheblich beeinträchtigt (fünf Fall).

Am häufigsten betroffen ist das Schutzgut Boden/Fläche. In der schutzgutbezogenen Gesamtbilanz aller 70 Vorranggebiete ist die Betroffenheit des Schutzguts Boden/Fläche wegen des geringen Versiegelungsanteils von Windenergieanlagen als vergleichsweise gering zu bewerten. Die wesentlichen Betroffenheiten entstehen durch randliche Beeinträchtigungen wie z.B. visuelle Wirkungen (Schutzgut Landschaftsbild) sowie Scheuch- und Barrierewirkungen (Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt).

5.3 Kumulative Wirkungen und Wechselwirkungen

Der Teilregionalplan trifft nur für die Windenergienutzung regionalplanerische Festlegungen. Durch diese Festlegung kann sich im Zusammenwirken mit bestehenden Belastungen durch Infrastrukturanlagen oder durch geplante Infrastrukturmaßnahmen eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen ergeben. Daher ist zu prüfen, ob sich durch die Planung zusätzliche Beeinträchtigungen ergeben, die durch die Betrachtung eines einzelnen Vorranggebiets nicht ermittelt werden können.

Eine Spezifizierung kumulativer Wirkungen ist beim gegenwärtigen Kenntnistand nur schwer möglich. Dies ist darin begründet, dass auf der regionalplanerischen Ebene keine konkreten Anlagenstandorte geplant werden und eine Prognose der Umweltwirkungen nicht immer möglich ist.

Die Betrachtung des Umfassungsschutzes wird in einer Einzelfallbetrachtung im Rahmen des weiteren Planungsverfahrens durchgeführt. Dadurch wird vermieden werden können, dass Vorranggebiete in engem räumlichen Zusammenhang eine Dominanz gegenüber der Landschaft und siedlungsnahen Bereiche für die Erholung entwickeln. Somit werden durch den Umfassungsschutz auch kumulative Wirkungen vermieden werden können.

Eine Betroffenheit durch kumulative Wirkungen ist insbesondere beim Schutzgut Landschaftsbild infolge visueller Wirkungen bei einer räumlichen Nähe der Vorranggebiete möglich. Hierzu sind in den Datenblättern entsprechende Hinweise enthalten. Weitere kumulative Betroffenheiten von Schutzgütern können nicht festgestellt werden. Kumulative Wirkungen auf Natura 2000-Gebiete werden im zugehörigen Kapitel im Rahmen der Summationswirkungen behandelt.

Neben der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter sind auch mögliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu betrachten. Die Prüfung der Wechselwirkungen dient dazu, sicherzustellen, dass Natur und Umwelt als Gesamtgefüge betrachtet werden und keine Selektion des komplexen Gefüges betrieben wird. Aufgrund der Komplexität des Ökosystems ist es jedoch kaum möglich, spezifisch auftretende Wechselwirkungen zu benennen. Grundsätzlich ist regelmäßig mit Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bei Veränderungen zu rechnen. So können negative Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt beispielsweise direkt das Landschaftserleben beeinträchtigen. Erhebliche Wechselwirkungen sind bei der Umweltprüfung jedoch nicht zu erwarten.

6 Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Im Umweltbericht sind gemäß Raumordnungsgesetz Maßnahmen zu benennen, um erhebliche Umweltauswirkungen, die mit der Durchführung des Plans verbunden sind, zu vermeiden, zu vermindern und auszugleichen.