Vermeidung und Verminderung
Die Definition von besonders sensiblen Bereichen in Bezug auf die Planung von Windenergieanlagen ist bereits eine wesentliche regionalplanerische Vermeidungsmaßnahme. Durch die Berücksichtigung besonders hochwertiger und sensibler Bereiche werden in zahlreichen Fällen negative Auswirkungen auf die Schutzgüter, insbesondere das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt vermieden.
Nachteilige Auswirkungen sind maßgeblich von der Ausführung des einzelnen Vorhabens abhängig und können daher auf Ebene der Regionalplanung nur grob abgeschätzt werden. Folgerichtig ist der Teilregionalplan Windenergie nicht dazu geeignet, bereits konkrete Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich für den Einzelfall festzulegen. Allenfalls kann auf mögliche Maßnahmen im Rahmen der nachgeordneten Planungen hingewiesen werden. Dabei sei auf die Gebietssteckbriefe verwiesen, in welchen sich Hinweise zur besonderen Berücksichtigung sensibler Belange finden.
Im Rahmen des Teilregionalplans sind auf den nachfolgenden Planungsebenen folgende Minimierungsmaßnahmen möglich. Hierbei sei zusätzlich auf die im BNatSchG § 45b i.V.m. Anlage 1 genannten Maßnahmen hingewiesen.
Tabelle 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen
Wirkfaktor | Mögliche Maßnahmen zur Minimierung des Eingriffs |
Standortwahl |
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Nutzungsumwandlung |
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Lärmemissionen |
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Visuelle Wirkungen |
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Scheuch- und Schlagwirkungen |
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Barrierewirkung |
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