Planungsdokumente: Teilregionalplan Windenergie

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Inhaltsverzeichnis

Strategische Umweltprüfung

Europäische Vogelschutzgebiete

Europäische Vogelschutzgebiete mit windkraftempfindlichen Vogelarten wurden bei der Ermittlung von Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie als sehr hohe Konflikte (K1) behandelt, in welchen zunächst keine Suche nach Vorranggebieten erfolgt. Aus Vorsorgegründen wird zudem ein Abstand zu europäischen Vogelschutzgebieten mit windkraftempfindlichen Vogelarten von 100 m ebenfalls als sehr hoher Konflikt bewertet. Weitere Konfliktkriterien ermöglichen eine differenzierte Bewertung des Vogelschutzes um erhebliche bzw. mögliche Beeinträchtigungen nach Möglichkeit bereits auf Ebene der Regionalplanung zu vermeiden.

Europäische Vogelschutzgebiete, welche der Planungsgrundlage Auerhuhn zugrunde liegen, werden im Rahmen der Natura 2000-Prüfung auch im Hinblick auf den Schutzzweck Auerhuhn geprüft.

Aus Vorsorgegründen wird auf die Festlegung von Vorranggebieten, die zu umfangreichen Konflikten mit dem Schutzzweck und den Erhaltungs- und Entwicklungszielen von Vogelschutzgebieten führen können nach Möglichkeit verzichtet. Sofern Untersuchungen auf der Ebene der Bauleitplanung vorliegen, die zum Ergebnis kommen, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können, wurde dies in der Bewertung entsprechend berücksichtigt.

FFH-Gebiete

Bei den FFH-Gebieten wurde im Hinblick auf mögliche erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungs- und Entwicklungsziele folgendes Vorgehen gewählt:

In Schritt 7 (siehe Kap. 2.3) wurden die an, in und im Umfeld von FFH-Gebieten liegenden Prüfflächen auf ihre Verträglichkeit geprüft. Der Prüfung liegen die Fachdaten zu den Lebensraumtypen und Lebensstätten zu den FFH-Arten der in Bearbeitung befindlichen oder veröffentlichen Natura 2000-Managementpläne der Naturschutzverwaltung zugrunde. Die überschlägige Ermittlung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen erfolgte unter Berücksichtigung des Formblatts der LUBW zur Natura 2000-Vorprüfung in Baden-Württemberg. Bei der Einschätzung der Erheblichkeit betroffener Lebensraumtypen wurde auf die Fachkonventionen des Bundesamtes für Naturschutz zurückgegriffen (Lambrecht und Trautner 2007).

FFH-Gebiete wurden zunächst als hohes Konfliktkriterium eingestuft. Lebensstätten und Lebensraumtypen in FFH-Gebieten wurden darüber hinaus besonders anerkannt und als sehr hohe Konflikte gewertet, sodass in diesen Bereichen keine Suche nach Vorranggebieten erfolgte. Gemäß den Planungskriterien wurden Lebensraumtypen mit wertgebenden Arten sowie Lebensstätten von Arten, welche durch Windenergieanlagen potenziell beeinträchtigt werden können, im weiteren Planungsverlauf darüber hinaus besonders berücksichtigt. Dies umfasst alle waldgebundenen Lebensraumtypen, welche ein Habitatpotenzial windenergiesensibler Fledermausarten aufweisen.

Neben den als Konfliktkriterium bewerteten Vorsorgeabständen von 200 m wurden Lebensraumtypen mit windenergiesensiblen wertgebenden Arten mit einem Schutzpuffer von 100 m besonders anerkannt und aus dem Suchlauf herausgenommen, um ein potenzielles Überstreichen unbedingt zu vermeiden. Aufgrund der großräumigen Darstellung der Lebensstätten innerhalb der Natura 2000-Gebiete konnte dies im Fall der Lebensstätten nicht pauschal erfolgen, sondern unterlag einer Einzelfallprüfung.

Je nach Größe der betroffenen Bereiche wurden die Prüfflächen entweder nicht weiterverfolgt oder entsprechend um die oben genannten Bereiche verkleinert.

In einer zweiten Stufe wurden die Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie auf weitere mögliche Beeinträchtigungen der Erhaltungs- und Entwicklungsziele von Natura 2000-Gebieten geprüft. Erhebliche negative Auswirkungen können von vornherein in folgenden Fällen nicht ausgeschlossen werden:

  • Lage innerhalb eines 200 m-Radius um FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete
  • Lage innerhalb eines 1000 m-Radius um FFH-Gebiete mit Erhaltungs- und Entwicklungszielen mit Bezug zu windenergiesensiblen Arten bzw. Lebensräumen
  • Lage innerhalb eines 3500 m-Radius um Vogelschutzgebiete mit Erhaltungs- und Entwicklungszielen mit Bezug zu windenergiesensiblen Arten bzw. Lebensräumen.

Die Festlegung der Wirkradien ist angelehnt an § 45 b Abs. 1-5 i.V.m. Anlage 1 BNatSchG sowie der Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe (Ref. 55, 56).

Für die Natura 2000-Vorprüfung werden die zu prüfenden Regionalplanfestlegungen gemäß nachfolgendem Schema in Fallgruppen unterteilt.

Tabelle 9 Fallgruppen der Natura 2000-Vorprüfung

FallgruppeErgebnis der Natura 2000-VorprüfungFolgerungen für den Teilregionalplan
AEine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele ist durch die Umsetzung der Festlegung nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten, da keine Betroffenheit von Natura 2000 zu erwarten ist.Festlegung möglich.
BEine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des betroffenen Natura 2000-Gebiets kann bei der Umsetzung der Festlegung nach derzeitigem Kenntnisstand vermieden werden. Im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren können zudem geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen festgelegt werden.Festlegung möglich und Hinweis auf evtl. durchzuführende Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren.
CBei der Umsetzung der Festlegung wären erhebliche, nicht vermeidbare Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele zu erwarten.Festlegung nicht möglich, da der Konflikt mit Natura 2000 voraussichtlich nicht gelöst werden kann.

Ergebnisse zu den Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie

Ein Ausschluss der Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten kann aufgrund der hohen Dichte an Schutzgebieten in der Region bei keinem der Vorranggebiete erfolgen.

Für ein Gros der Vorranggebiete können erhebliche Beeinträchtigungen der meist angrenzenden Natura 2000-Gebiete auf der Grundlage der vorliegenden Fachdaten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es werden zwar keine Lebensraumtypenflächen und/oder Lebensstätten von FFH-Arten direkt in Anspruch genommen, aber für eine sichere Prognose möglicher erheblicher Beeinträchtigungen, die in das Natura 2000-Gebiet hineinreichen, ist die Notwendigkeit gegeben, auf der Planungs- und Genehmigungsebene eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Grundsätzliche Versagensgründe sind nicht zu erwarten. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird davon ausgegangen, dass durch die Wahl geeigneter Anlagenstandorte sowie Zuwegungen erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten voraussichtlich vermieden werden können.

Bei drei Vorranggebieten ist eine direkte Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten vorhanden. In das Vorranggebiet WE_16 ragen kleinräumig Arme des Grabensystems des FFH-Gebietes „Rheinniederung von Karlsruhe bis Philippsburg“ hinein. Aufgrund des regionalen Maßstabs ist hierbei davon auszugehen, dass sich in diesem Fall erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungs- und Entwicklungsziele auf der nachgelagerten Planungs- und Zulassungsebene vermeiden lassen. Bei den Vorranggebieten WE_25 und WE_53 sind bei der Umsetzung der Festlegungen erhebliche, nicht vermeidbare Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele zu erwarten. An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass es sich hierbei um rechtskräftige Festlegungen von Konzentrationszonen der Windenergie aus Flächennutzungsplänen handel.