Bei den FFH-Gebieten wurde im Hinblick auf mögliche erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungs- und Entwicklungsziele folgendes Vorgehen gewählt:
In Schritt 7 (siehe Kap. 2.3) wurden die an, in und im Umfeld von FFH-Gebieten liegenden Prüfflächen auf ihre Verträglichkeit geprüft. Der Prüfung liegen die Fachdaten zu den Lebensraumtypen und Lebensstätten zu den FFH-Arten der in Bearbeitung befindlichen oder veröffentlichen Natura 2000-Managementpläne der Naturschutzverwaltung zugrunde. Die überschlägige Ermittlung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen erfolgte unter Berücksichtigung des Formblatts der LUBW zur Natura 2000-Vorprüfung in Baden-Württemberg. Bei der Einschätzung der Erheblichkeit betroffener Lebensraumtypen wurde auf die Fachkonventionen des Bundesamtes für Naturschutz zurückgegriffen (Lambrecht und Trautner 2007).
FFH-Gebiete wurden zunächst als hohes Konfliktkriterium eingestuft. Lebensstätten und Lebensraumtypen in FFH-Gebieten wurden darüber hinaus besonders anerkannt und als sehr hohe Konflikte gewertet, sodass in diesen Bereichen keine Suche nach Vorranggebieten erfolgte. Gemäß den Planungskriterien wurden Lebensraumtypen mit wertgebenden Arten sowie Lebensstätten von Arten, welche durch Windenergieanlagen potenziell beeinträchtigt werden können, im weiteren Planungsverlauf darüber hinaus besonders berücksichtigt. Dies umfasst alle waldgebundenen Lebensraumtypen, welche ein Habitatpotenzial windenergiesensibler Fledermausarten aufweisen.
Neben den als Konfliktkriterium bewerteten Vorsorgeabständen von 200 m wurden Lebensraumtypen mit windenergiesensiblen wertgebenden Arten mit einem Schutzpuffer von 100 m besonders anerkannt und aus dem Suchlauf herausgenommen, um ein potenzielles Überstreichen unbedingt zu vermeiden. Aufgrund der großräumigen Darstellung der Lebensstätten innerhalb der Natura 2000-Gebiete konnte dies im Fall der Lebensstätten nicht pauschal erfolgen, sondern unterlag einer Einzelfallprüfung.
Je nach Größe der betroffenen Bereiche wurden die Prüfflächen entweder nicht weiterverfolgt oder entsprechend um die oben genannten Bereiche verkleinert.
In einer zweiten Stufe wurden die Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie auf weitere mögliche Beeinträchtigungen der Erhaltungs- und Entwicklungsziele von Natura 2000-Gebieten geprüft. Erhebliche negative Auswirkungen können von vornherein in folgenden Fällen nicht ausgeschlossen werden:
- Lage innerhalb eines 200 m-Radius um FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete
- Lage innerhalb eines 1000 m-Radius um FFH-Gebiete mit Erhaltungs- und Entwicklungszielen mit Bezug zu windenergiesensiblen Arten bzw. Lebensräumen
- Lage innerhalb eines 3500 m-Radius um Vogelschutzgebiete mit Erhaltungs- und Entwicklungszielen mit Bezug zu windenergiesensiblen Arten bzw. Lebensräumen.
Die Festlegung der Wirkradien ist angelehnt an § 45 b Abs. 1-5 i.V.m. Anlage 1 BNatSchG sowie der Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe (Ref. 55, 56).
Für die Natura 2000-Vorprüfung werden die zu prüfenden Regionalplanfestlegungen gemäß nachfolgendem Schema in Fallgruppen unterteilt.
Tabelle 9 Fallgruppen der Natura 2000-Vorprüfung
Fallgruppe | Ergebnis der Natura 2000-Vorprüfung | Folgerungen für den Teilregionalplan |
A | Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele ist durch die Umsetzung der Festlegung nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten, da keine Betroffenheit von Natura 2000 zu erwarten ist. | Festlegung möglich. |
B | Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des betroffenen Natura 2000-Gebiets kann bei der Umsetzung der Festlegung nach derzeitigem Kenntnisstand vermieden werden. Im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren können zudem geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen festgelegt werden. | Festlegung möglich und Hinweis auf evtl. durchzuführende Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren. |
C | Bei der Umsetzung der Festlegung wären erhebliche, nicht vermeidbare Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele zu erwarten. | Festlegung nicht möglich, da der Konflikt mit Natura 2000 voraussichtlich nicht gelöst werden kann. |