Planungsdokumente: Teilregionalplan Windenergie

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Strategische Umweltprüfung

8.2.2 Vorgehensweise

Von Windenergieanlagen kann bau-, betriebs- und anlagebedingt eine Gefährdung für artenschutzrechtlich relevante Tier- und Pflanzenarten ausgehen. Für den Teilregionalplan wird eine maßstabsgerechte Prognose zur Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten durchgeführt. Dem besonderen Artenschutz nach § 44 und § 45 BNatSchG unterliegen die Arten des Anhang-IV der FFH-Richtlinie sowie der Europäischen Vogelschutzrichtlinie.

Für Baden-Württemberg stellt der Fachbeitrag Artenschutz eine zentrale landesweite Planungshilfe für die Regionalplanung zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei der Ausweisung für die Windenergienutzung dar. Dieser umfasst windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten. Die Vorgehensweise basiert auf der Festlegung von Schwerpunktvorkommen ausgewählter windkraftsensibler Arten, die naturschutzfachlich sehr hochwertige und hochwertige Bereiche für gesetzlich geschützte, windkraftsensible Arten darstellen. Nach dem vorliegenden Konzept kann außerhalb von Schwerpunktvorkommen der vom Fachbeitrag umfassten Arten, mit Ausnahme weniger seltener Arten, davon ausgegangen werden, dass der Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie aus Sicht des Artenschutzes keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt auch dann, wenn später im Einzelfall ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG hinsichtlich der vom Anwendungsbereich des Fachbeitrags umfassten Arten festgestellt wird.

Der Fachbeitrag Artenschutz unterscheidet naturschutzfachlich sehr hochwertige und hochwertige Bereiche (Kategorien A und Kategorie B respektive). Im Teilregionalplan können beide landesweit hochwertigen Kategorien zunächst aus dem Suchlauf ausgenommen werden und unüberwindbare Hindernisse bei den nachgelagerten Planungs- und Zulassungsvorhaben vermieden werden. Bei Vorliegen einer detaillierteren Untersuchung kann im Einzelfall randlich auch in Flächen des Fachbeitrags Artenschutz hineingeplant werden, sofern die gutachterliche Untersuchung nach Ermessen detaillierter als der landesweite Fachbeitrag Artenschutz ausfällt und zu dem Ergebnis kommt, dass Verstöße der Zugriffsverbote durch vorgezogene Vermeidungs-, Minimierungs- bzw. CEF-Maßnahmen abgewendet werden können.

Zusätzlich zum Fachbeitrag Artenschutz wurde die Planungsgrundlage Auerhuhn zur artenschutzrechtlichen Prüfung herangezogen. Diese soll einen landesweit einheitlichen, an fachlichen Kriterien und dem aktuellen Wissensstand ausgerichteten Verwaltungsvollzug unterstützen. Die Planungsgrundlage basiert auf dem aktualisierten Aktionsplan Auerhuhn sowie langjährigen wissenschaftlichen Arbeiten und vorhandenen Monitoringdaten zu Auerhuhnvorkommen. Die im August 2022 erarbeitete Planungsgrundlage Auerhuhn wurde im Juli 2023 überarbeitet. Die gegenständliche Planung basiert auf der Planungsgrundlage Auerhuhn 2023.

Die Planungsgrundlage Auerhuhn definiert Flächen, welche eine Empfehlung zum Schutz von Flächen zur Sicherstellung eines langfristigen Erhalts einer überlebensfähigen Population beinhalten. Sie umfasst drei Flächenkategorien. Flächen mit erhöhtem Raumwiderstand weisen auf eine Betroffenheit der Auerhuhnschutzbelange und erhöhter Konfliktintensität hin. Flächen mit sehr hohem Raumwiderstand umfassen zwei Kategorien (sehr hoher Raumwiderstand und Populationsverbundflächen (Trittsteine)) und weisen auf eine sehr starke Betroffenheit der Auerhuhnschutzbelange und sehr hohe Konfliktintensität hin. Im Teilregionalplan wurden alle drei landesweit hochwertigen Kategorien zunächst aus dem Suchlauf ausgenommen. Bei Vorliegen einer detaillierteren Untersuchung kann ein Vorranggebiet für die Nutzung von Windenergie im Einzelfall randlich auch in Flächen der Planungsgrundlage Auerhuhn hineinragen, sofern die gutachterliche Untersuchung nach Ermessen detaillierter als die landesweite Planungsgrundlage Auerhuhn ausfällt und zu dem Ergebnis kommt, dass eine Beeinträchtigung des Auerhuhnschutzes abgewendet werden kann.

Neben den landesweiten Planungsgrundlagen wurden artenschutzrechtlich relevante Daten des Arteninformationssystems, der Natura 2000-Managementpläne, dem Regierungspräsidium (Ref. 55, 56) vorliegende und dem Regionalverband übermittelte weitere Fundpunkte, dem BUND vorliegende und dem Regionalverband übermittelte weitere Fundpunkte und sensible Bereiche sowie weitere vorliegende Fundpunkte bei der Planung berücksichtigt. Darüber hinaus wurden vorliegende Planungsgrundlagen im Hinblick auf den Artenschutz ausgewertet, welche ein hohes Habitatpotenzial windenergiesensibler Vogel- und Fledermausarten aufweisen, beispielsweise naturnahe alte Wälder und Streuobstgebiete. In die artenschutzrechtliche Prüfung werden vorhandene Hinweise zu Artenvorkommen der letzten fünf Jahre (2018 – 2023) berücksichtigt.

Durch die hohe Genauigkeit moderner Geoinformationssysteme und die DLM-basierte Korrektur der Datensätze kann es in vorliegendem Planungsmaßstab zu ungewollten geringen randlichen Überschneidungen kommen. Diese sind kartographisch und nicht artenschutzfachlich begründet. Auf der nachgeordnete Planungsebene ist zu berücksichtigen, dass diese Bereiche nicht überplant werden sollen.

Für die artenschutzrechtliche Prüfung werden die zu prüfenden Regionalplanfestlegungen gemäß nachfolgendem Schema in Fallgruppen unterteilt.

Tabelle 11 Fallgruppen der artenschutzrechtlichen Prüfung

FallgruppeErgebnis der PrüfungFolgerungen für den Teilregionalplan
AVoraussichtlich keine relevanten Artenvorkommen bzw. keine erheblichen Betroffenheiten zu erwartenUnproblematisch
BRelevante Artenvorkommen bekannt bzw. zu erwarten; damit ist das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wahrscheinlich; unter Umständen jedoch vermeidbar durch Vermeidungs-, Minimierungs- oder CEF-Maßnahmen oder es erscheint zumindest eine Ausnahme möglich
  • intensivere Auseinandersetzung mit dem Artenschutz und
  • Dokumentation der Kenntnislücken in der Begründung zur regionalplanerischen Festlegung, ggf. mit konkreten Hinweisen auf notwendige weitere Untersuchungen auf Vorhabenebene
CRelevante Artenvorkommen bekannt bzw. zu erwarten; artenschutzrechtliche Verbotstatbestände voraussichtlich gegeben; keine Vermeidung durch CEF-Maßnahmen möglich, ausnahmsweise Zulassung erscheint nicht möglichPlanung nicht realisierbar und damit rechtlich unzulässig (fehlende Erforderlichkeit).

Abbildung 13 Übersicht vorliegender Fachdaten zu windkraftempfindlichen Vogel- und Fledermausarten und Auerhuhn (Grundlage: UM BW/ MRL BW 2023)

Ergebnisse zu den Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie

Auf Grundlage der verwendeten und berücksichtigen Daten sowie im Lichte des § 2 EEG und dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien in Verbindung mit den Änderungen im BNatSchG ist bei keinem Vorranggebiet auf regionalplanerischer Ebene grundsätzlich von unüberwindbaren Hindernissen auszugehen. Gleichwohl bestehen bei vereinzelten Vorranggebieten hohe Konflikte, die in den nachgelagerten Planungs- und Zulassungsverfahren zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung auf regionalplanerischer Ebene ist in den Gebietssteckbriefen in der Anlage zum Umweltbericht dokumentiert.

9 Überwachung der Umweltauswirkungen

Die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 ROG genannten Überwachungsmaßnahmen von der höheren Raumordnungsbehörde zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (§ 8 Abs. 4 ROG).

Die Überwachung erfolgt im Rahmen der Raumbeobachtung der höheren Raumordnungsbehörden (§ 28 Abs. 4 LplG). Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen informieren die höhere Raumordnungsbehörde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat (§ 8 Abs. 4 ROG). Die höhere Raumordnungsbehörde nutzt auch die Mitteilungen des Regionalverbands über die Ergebnisse der Maßnahmen zur Umweltüberwachung (§ 28 Abs. 4 LplG). Die höheren Raumordnungsbehörden teilen ihre Beobachtungen dem Regionalverband und den Stellen mit, deren Aufgabenbereich davon berührt sind (§ 28 Abs. 4 LplG).

Die Auswahl der Indikatoren für das Monitoring orientiert sich an den wesentlichen Wirkfaktoren der regionalplanerischen Festlegungen unter Berücksichtigung der für den Raum relevanten Umweltziele. Der Schwerpunkt des Monitorings auf der Regionalplanebene wird bei der Überwachung kumulativer Wirkungen gesehen, denn die additiven, schleichenden Belastungsprozesse lassen sich am besten über regionale Gebietskulissen erfassen. Bei der Auswahl der Monitoringindikatoren soll möglichst auf vorhandene Monitoringmechanismen zurückgegriffen werden, um so Doppelarbeiten zu vermeiden (z. B. Monitoring gemäß FFH-RL, WRRL).

Die Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen werden in der zusammenfassenden Erklärung zum Regionalplan genannt (§ 10 Abs. 3 ROG). Dies geschieht in Abstimmung mit der höheren Raumordnungsbehörde (§ 2a Abs. 6 LplG).

Tabelle 12 Monitoringindikatoren

WirkfaktorMonitoringindikatoren
Nutzungsumwandlung
  • Flächeninanspruchnahme von Böden mit mindestens regionaler Bedeutung sowie von hochwertigen landwirtschaftlichen Böden
  • Flächeninanspruchnahme von Schutzgebieten
  • Erhaltungszustand der Arten und Lebensraumtypen der FFH-RL bzw. Vogelschutzrichtlinie
Lärmemissionen
  • Verlust von ruhigen Erholungsbereichen
Visuelle Wirkungen
  • Betroffenheit von Bereichen mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild
Scheuch- und Schlagwirkungen
  • Erhaltungszustand der Arten der FFH-RL bzw. Vogelschutzrichtlinie
Barrierewirkung
  • Flächeninanspruchnahme von Flächen des Biotopverbunds